Kantone

Schlägerei in Reinacher Kampfsportschule - Bilder-Veröffentlichung vorgesehen

(Bildquelle: polizeiticker)

In Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung in einer Kampfsportschule in Reinach im Februar 2014 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aktuell ein Strafverfahren gegen 19 beschuldigte Personen. Im Zuge der intensiven Ermittlungen gingen Hinweise auf eine weitere Person ein, welche...

Am Montagabend, 24. Februar 2014 kam es in einer Kampfsportschule in Reinach zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf mehrere Personen teilweise erheblich verletzt wurden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt in diesem Zusammenhang aktuell ein Strafverfahren gegen 19 beschuldigte Personen.

Im Zuge der intensiven Ermittlungen gingen Hinweise auf eine weitere Person ein, welche dringend verdächtigt wird, an den damaligen Handlungen beteiligt gewesen zu sein. Der Staatsanwaltschaft liegt ein Bild vor, das diese tatverdächtige Person während einem, nicht mit der hier relevanten Tat in Verbindung stehenden Anlass zeigt.

Veröffentlichung von Bildern vorgesehen


Da die Identität dieser dringend tatverdächtigen Person bisher nicht ermittelt werden konnte, sieht die Staatsanwaltschaft nach Ablauf einer Frist die Veröffentlichung des erwähnten Fotos vor. Das Bild wird in einer ersten Phase verpixelt, danach gegebenenfalls unverpixelt veröffentlicht.

Von einer Publikation des Bildes kann abgesehen werden, wenn sich die tatverdächtige Person bis am 29. Februar 2016 bei den Strafverfolgungsbehörden meldet. Die bislang unbekannte Person wird daher aufgefordert, sich innerhalb der gesetzten Frist bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft, Telefon 061 553 35 35, zu melden.

Zeugenaufruf

Auch an der Tat nicht beteiligte Personen, welche Angaben zu den damaligen Vorkommnissen machen können, werden weiterhin gebeten, sich als Zeugen bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft, Telefon 061 553 35 35, zu melden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss Artikel 150 Strafprozessordnung im Einzelfall die Möglichkeit besteht, Zeugen die Wahrung ihrer Anonymität zuzusichern.