Kantone

Illegale Glücksspiele in Sion

(Bildquelle: polizeiticker)

Am 1. März 2016 intervenierte die Kantonspolizei Wallis, in Zusammenarbeit und auf Anfrage der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) in Sion in drei öffentlichen Gaststätten, die ihrer Kundschaft ungesetzliche Glücksspiele vorschlugen.

Auf Grund verschiedener Informationen und Beobachtungen wurden in einer Polizeiaktion die drei Restaurants überprüft und 7 illegale Spielgeräte beschlagnahmt.

Aus den getätigten Ermittlungen geht hervor, dass die drei Gastbetriebe verdächtigt werden, gegen das Spielbankengesetz verstossen zu haben, in dem sie ihrer Kundschaft illegale Glücksspiele vorschlugen. Die Kundschaft konnte in manchen Geräten einen Betrag bis zu 200 Franken einsetzten.

Eine gleiche Polizeiaktion wurde bereits am 15. Juni 2015 in zwei Gastbetreiben in Siders durchgeführt. Dabei wurden 7 Glückspielgeräte beschlagnahmt.

Strenge gesetzliche Richtlinien

Es ist zu erwähnen, dass Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Zufallsspiele(Zufallssatz) und die Spielbanken [RS 935.52; SBG]. Das Angebot, die Organisation oder Betrieb solcher Glücksspiele ausserhalb einer Spielbank ist verboten. Zuwiderhandlungen sind strafbar. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden (Art 55 und 56 Spielbankengesetz, SBG).

Das Glücksspiel um Geld unterliegt strengen gesetzlichen Richtlinien. Nur die offiziell konzessionierten Spielbanken dürfen Glücksspiele organisieren und betreiben. Wer an einem illegal organisierten Spiel nur teilnimmt, macht sich nicht strafbar. Der Spieler riskiert aber, dass Einsatz, Gewinn und Spielutensilien eingezogen werden.