Kantone

Unbewilligte Nachdemo in Zürich - Öffentlichkeitsfahndung droht

(Bildquelle: polizeiticker)

Im Zusammenhang mit Angriffen auf Polizistinnen und Polizisten beim Versuch am 1. Mai 2015 eine unbewilligte Nachdemo zu organisieren, konnten zehn Tatverdächtige ermittelt und identifiziert werden. Fünf weitere Personen, die aufgrund von Foto- und Videoaufnahmen mit Straftaten in Verbindung...

Nach dem offiziellen, friedlichen 1. Mai-Umzug waren Stadt- und Kantonspolizei Zürich rund um den Helvetiaplatz mit einem starken Aufgebot präsent, weil die linksautonome Szene zu einer unbewilligten Nachdemo aufgerufen hatte. Als sich um 15.15 Uhr aus dem Kanzleiareal ein Demonstrationszug formierte, riegelten die Polizeikräfte die umliegenden Strassen ab. Die Demonstranten zogen sich darauf wieder zurück.

Bis zum Abend wurden die Polizistinnen und Polizisten immer wieder verbal provoziert und gezielt aus dem Pulk mit Stein- und Flaschenwürfen attackiert. Glücklicherweise wurde niemand verletzt. Fünf Tatverdächtige, die bei diesen Straftaten auf Foto- und Videoaufnahmen zu sehen sind, konnten trotz intensiven polizeilichen Ermittlungen nicht identifiziert werden. Ihnen wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen.

Polizei geht an die Öffentlichkeit

Nachdem sämtliche polizeilichen Mittel zur Identifikation ausgeschöpft sind, werden am Dienstag, 24. November 2015, ab ca. 10.00 Uhr verpixelte Bilder der fünf Unbekannten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Internet unter www.stadtpolizei.ch veröffentlicht.

Es wird von einer verpixelten Veröffentlichung abgesehen, wenn sich Tatverdächtige vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Stadtpolizei Zürich unter der Telefonnummer 0 444 117 117 oder per Mail an stp-event@zuerich.ch melden.

Öffentlichkeitsfahndung droht

Bilder von Tatverdächtigen, die sich auf die verpixelte Veröffentlichung am 24. November 2015 nicht melden, werden unverpixelt am Dienstag, 1. Dezember 2015 zu Fahndungszwecken veröffentlicht. Die Grundlagen für eine Öffentlichkeitsfahndung sind in der Strafprozessordnung, Artikel 74 und 211, geregelt.

Fotos von Personen, die aufgrund von Dritthinweisen oder eigener Meldung identifiziert werden konnten, werden nicht ins Internet gestellt.