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Cybermbobbing kann Menschen in den Tod treiben - Holen Sie sich Hilfe!

Wer über das Thema Cybermobbing Bescheid weiss, kann nicht nur mithelfen, Cybermobbing-Attacken zu verhindern, sondern reagiert auch richtig, wenn er mit Cybermobbing in Berührung kommt (Bildquelle: SKP)

Die überwiegende Mehrheit der Jugendlichen hat heute Zugang zum Internet. Viele von ihnen tragen das Internet in Form ihres Smartphones quasi in der Hosentasche mit sich rum. Obwohl sich keine frühere Generation so vertraut in der digitalen Welt bewegt hat, müssen Eltern und Lehrpersonen Jugendliche auf die Gefahren und Herausforderungen des Internets hinweisen. Cybermobbing ist eine solche Gefahr.

Wer über das Thema Cybermobbing Bescheid weiss, kann nicht nur mithelfen, Cybermobbing-Attacken zu verhindern, sondern reagiert auch richtig, wenn er mit Cybermobbing in Berührung kommt.

Cybermobbing-Attacken (Bildquelle: SKP)

Opfer, Täterschaft und Ursachen

Das Verhältnis von Opfer und Täterinnen/Täter

Cybermobbing betrifft vor allem Kinder und Jugendliche und hat seinen Ursprung oft in der Schule resp. in der Offline-Welt. Obwohl die Täterinnen und Täter manchmal die Anonymität des Internets nutzen, um ihre Identität zu verschleiern, stammen sie in der Regel aus dem Bekanntenkreis des Opfers.

Ursachen von Cybermobbing

Cybermobbing ist immer mit einem Mangel an Sozial- und Medienkompetenz verknüpft. Den Täterinnen und Täter mangelt es an Empathie für das Opfer oder es ist ihnen gleichgültig. Mobberinnen und Mobber erhöhen ihre Stellung in der Gruppe, indem sie andere blossstellen und beschimpfen. In vielen Fällen ist sich die Täterschaft dabei nicht bewusst, dass alle Handlungen, die ausserhalb des Internets verboten sind, auch online strafbar sind.

Manchmal wird die mangelnde Medienkompetenz des Opfers von den Täterinnen und Tätern ausgenutzt: Gewisse Opfer sind im Vorfeld der Cybermobbing-Attacken unsorgfältig mit ihren Passwörtern umgegangen und haben sich vor dem Posten von Fotos, Videos und anderen Inhalten zu wenig informiert oder überlegt, welche Personen diese Posts sehen, verbreiten und missbrauchen könnten.

Verlagerung ins Internet

Mit der zunehmenden Verbreitung von Smartphones sind viele Jugendlichen den ganzen Tag online. Dieser Umstand führt dazu, dass sich ein beträchtlicher Teil ihrer sozialen Interaktionen ins Internet verlagert. Dazu gehören auch das für diese Altersgruppe typische Austragen von Konflikten, das unbewusste und bewusste Eingehen gewisser Risiken sowie das Herantasten an Grenzen oder sogar deren Verletzung.

Anders als bei Auseinandersetzungen auf dem Pausenplatz oder Heimweg kann das Opfer von Mobbing über das Internet nicht zu Hause Erholung und Schutz suchen, wie dies bei einer «klassischen» Mobbing-Attacke möglich ist. Es muss ausserdem damit rechnen, dass eine Attacke auch noch nach einer Aussöhnung mit den Täterinnen und Tätern und/oder deren Bestrafung nicht endet: Über die Weiterverbreitung aller einmal im Internet veröffentlichten Daten hat weder die Täterschaft noch das Opfer – und auch nicht die Polizei – eine wirksame Kontrollmöglichkeit.

Verlagerung ins Internet (Bildquelle: SKP)

Rechtslage

In der Schweiz existiert kein eigenständiger Gesetzesartikel zu Cybermobbing.

Mögliche und typische Straftatbestände, die bei Cybermobbing erfüllt werden, sind:

Art. 143bis StGB Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 144bis Ziff. 1 StGB Datenbeschädigung Art. 156 StGB Erpressung Art. 173 StGB Üble Nachrede Art. 174 StGB Verleumdung Art. 177 StGB Beschimpfung Art. 179quater StGB Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art. 179novies StGB Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 180 StGB Drohung Art. 181 StGB Nötigung

Was tut die Polizei?

Falls Cybermobbing in einem konkreten Fall mit Erpressung nach Art. 156 StGB oder Nötigung nach Art. 181 StGB einhergeht, werden die entsprechenden Taten von der Polizei von Amtes wegen verfolgt, sobald sie Kenntnis davon hat. Denn diese Delikte sind so genannte Offizialdelikte. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Opfer die strafrechtliche Verfolgung der Täterinnen und Täter will oder nicht!

Andere, «leichtere» Straftaten, die in Zusammenhang mit Cybermobbing begangen wurden (z.B. Beschimpfung nach Art. 177 StGB), werden nur verfolgt, wenn das Opfer (oder seine gesetzliche Vertretung) einen Strafantrag bei der Polizei stellt. Hier spricht man von Antragsdelikten.

Was kann ich tun?

Wenn ich mein Kind vor Cybermobbing schützen will:

Wenn ich mein Kind vor Cybermobbing schützen will (Bildquelle: SKP)

Wenn mein Kind von Cybermobbing betroffen ist oder sein könnte:

Wenn mein Kind von Cybermobbing betroffen ist oder sein könnte (Bildquelle: SKP)
Cybermobbing (Bildquelle: SKP)