Feuerverbot im Wald und an Waldrändern im Kanton Obwalden
16.07.2015 | 20:09
Die derzeitige Trockenheit hat in weiten Teilen der Schweiz zu einer erhöhten Waldbrandgefahr geführt. Zur Zeit herrscht für das Gebiet des Kantons Obwalden die Gefahrenstufe gross.
Auf Grund dieser Situation erlässt das Feuerwehrinspektorat des Kantons Obwalden, in Absprache mit den übrigen Zentralschweizer Kantonen, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) in Verbindung mit Artikel 9 der Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz, ab sofort für das ganze Kantonsgebiet ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern.
Gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz), wird die Veröffentlichung im Amtsblatt nachgeholt. Beschwerden gegen diese Anordnung haben gemäss Artikel 35 Absatz 2 Feuerwehrgesetz keine aufschiebende Wirkung. Widerhandlung wird gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e Feuerwehrgesetz mit Busse bestraft.
Es wird angeordnet:
- Es ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Obwalden verboten im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie selbst mitgebrachte Holz- oder Kohle-Grills (der Gebrauch von Gasgrills ist erlaubt);
- Es ist grundsätzlich verboten, brennende Streichhölzer und Raucherwaren wegzuwerfen;
- Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden. Dies gilt auch für behördlich bewilligtes Feuerwerk;
- Das Steigenlassen von "Heissluftballonen /Himmelslaternen" (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten.
- Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrem ganz oder teilweisen Widerruf. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Widerhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.
Gegen diese Anordnung kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden, Polizeigebäude Foribach, 6061 Sarnen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel einzureichen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen.