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Die Polizei rät - Richtig handeln - Was tun bei Stalking

Stalking ist ein echtes Problem. (Bildquelle: SKP)

Stalking kann betroffene Personen in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigen. Sie erleiden oft richtiggehenden Psychoterror bis hin zu körperlichen Übergriffen. Stalking kann beim Opfer schwere seelische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben.

Handeln Sie - geben sie Stalkern keine Chance

Stalking ist ein komplexes Phänomen mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen und Facetten. Die unzähligen Handlungen des Täters/der Täterin einzeln betrachtet, erreichen oft nicht die Schwelle der Illegalität. Dies erklärt teilweise die späte Wahrnehmung des Phänomens durch die Betroffenen selbst, aber auch durch die Strafverfolgung. Aus präventiver Sicht ist es aber wichtig, Stalking möglichst früh zu erkennen und Massnahmen zu ergreifen.

Typische Stalking-Handlungen

Stalking ist nichts Einmaliges, sondern setzt sich aus verschiedenen, kombinierten und sich wiederholenden Handlungen zusammen und zeigt sich oft über folgende Verhaltensweisen:

Rechtslage

In der Schweiz gibt es bislang keinen Straftatbestand, der Stalking als solches für illegal erklärt. Aber auch wenn Stalking «als Ganzes» nicht angezeigt werden kann, bedeutet dies nicht, dass eine strafrechtliche Reaktion nicht möglich ist, denn oft sind die einzelnen Handlungen durchaus strafbar.

Die folgende Auflistung zeigt Straftatbestände, die oft in Zusammenhang mit Stalking auftreten:

Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)

Die Palette bei Angriffen gegen die körperliche Integrität ist gross, und der Gewaltakt muss nicht zwingend eine (bleibende) Verletzung oder Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zurücklassen. Körperverletzung kann zudem unter Umständen auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Betracht gezogen werden.

Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

Bei Diebstahl muss die Tatperson mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handeln, d.h. eine wirtschaftliche Besserstellung für sich oder eine andere Person zum Ziel haben.

Entwendet die Tatperson Eigentum des Opfers lediglich, um diesem Leid zuzufügen und hat der gestohlene Gegenstand keinen Marktwert (z.B. ein Schlüsselbund), greift Diebstahl nicht. In diesem Fall können u.U. die Bestimmungen über Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) zur Anwendung kommen.

Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB)

Beschimpfung ist durch Worte, Schrift, Bild, Gebärden oder Tätlichkeiten möglich, welche gegenüber dem Opfer oder bei ehrverletzenden Werturteilen gegenüber einer Drittperson geäussert werden. Dabei ist nicht das persönliche Empfinden des Opfers ausschlaggebend, sondern wie eine unbefangene Person eine derartige Aussage einstuft.

Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB)

Lästige und beunruhigende Telefonate müssen eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen. Demnach können es bspw. viele Anrufe sein, ohne dass die Stalkerin oder der Stalker etwas sagt, aber auch nur wenige Anrufe, in denen Drohungen geäussert werden und die beim Opfer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine starke Beunruhigung hervorrufen.

Drohung (Art. 180 StGB)

Es kommt nicht darauf an, ob die Tatperson den angedrohten Nachteil wirklich umsetzen will, es darf aber nicht nur eine «simple» Warnung sein. Die Drohung kann mündlicher oder schriftlicher Art sein oder durch konkrete Handlungen ausgedrückt werden.

Nötigung (Art. 181 StGB)

Das Verhalten des Opfers muss grundsätzlich das Resultat einer bestimmbaren Handlung des Täters und an ein bestimmtes konkretes Ereignis gebunden sein (z.B. das tägliche Auflauern am Arbeitsweg, das eine betroffene Person dazu bringt, den Arbeitsweg zu ändern).

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Es geht darum, das Hausrecht zu schützen. Dies kann bei Stalking in einem Ehe-Kontext längerfristig nach einer zivilrechtlichen Regelung über die Nutzung des ehemals gemeinsamen Domizils verlangen.

Schutzmassnahmen können auch auf zivilrechtlichem Weg erwirkt werden. Hilfe und genauere Erklärungen erhält das Opfer bei Opferberatungsstellen.

Was tut die Polizei?

Bei einer Anzeige wird die Polizei in einem ersten Schritt die Gesamtumstände in Erfahrung bringen und bei einfach erfassbaren resp. eindeutig strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen eine Anzeige aufnehmen. Allenfalls wird ein Bedrohungsmanagement eingeschaltet.

Die Gesetzgebung sieht in praktisch allen Kantonen die Möglichkeit vor, Stalkerinnen und Stalker als mögliche Gefährder anzusprechen, je nach Risikoanalyse vorläufig festzunehmen sowie ein befristetes Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Opfer und allfälligen Kindern auszusprechen, falls nötig unter Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen bei Missachtung.

Wenn die Grundlagen nicht ausreichen, um Massnahmen gegen den Stalker/die Stalkerin zu ergreifen, wird die betroffene Person informiert, wie sie sich verhalten soll und dass sie bei akuter Bedrohung jederzeit den polizeilichen Notruf (Tel. 117) wählen soll.

Symbolbild (Bildquelle: SKP)
Symbolbild (Bildquelle: SKP)

Was können Sie als Angehörige tun?

Mischen Sie sich nicht ein! Die heikle Situation kann sich nicht nur durch unüberlegtes Handeln des Opfers verschärfen, sondern ebenfalls durch jenes der Angehörigen. Angehörige sollten Stalker/Stalkerinnen weder zur Rede stellen noch versuchen, zwischen dem Stalker/der Stalkerin und dem Opfer zu vermitteln. Der Schutz des Opfers hat oberste Priorität und dadurch empfiehlt sich im Allgemeinen ein konsequenter Kontaktabbruch mit der Stalkerin bzw. dem Stalker. Sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise weil die Interessen der gemeinsamen Kinder von Opfer und Stalker/in vertreten werden müssen, sollte ein ruhiger, höflicher und distanzierter Kontakt mit der Stalkerin/dem Stalker gepflegt werden. Zudem sollte Wert auf die Privatsphäre des Opfers gelegt werden. Häufig versuchen Stalker/innen über das Umfeld an aktuelle Informationen über die Zielperson zu gelangen. Werden Gespräche dieser Art nicht konsequent abgeblockt, kann dies den Boden für weitere Handlungen nähren.

Unterstützen Sie die betroffene Person: Die wichtigste Aufgabe der Angehörigen liegt darin, das Opfer zu unterstützen. Viele Betroffene fühlen sich durch die Stalking-Handlungen hilflos und verlieren schnell an Selbstbewusstsein. Ein sozialer Rückzug ist oft die Folge. Nahestehende Personen sollten dies zu vermeiden versuchen, indem sie den Kontakt zum Opfer suchen und es unterstützen, den gewohnten Arbeits- und Freizeitaktivitäten nachzukommen. Signalisieren die Betroffenen das Bedürfnis ein offenes Gespräch zu führen, sollten die Angehörigen aufmerksam zuhören und die Schilderungen der Betroffenen nicht in Frage stellen. Stalking-Opfer leiden oft unter dem Unverständnis ihres Umfelds. Zudem können Verwandte und Freunde die Betroffenen bei dem oft schwierigen Gang zur Polizei oder zu einer Beratungsstelle unterstützen. Das gemeinsame Ausfüllen des Stalking-Tagebuches als wöchentliches Ritual erleichtert den Betroffenen eine konsequente Dokumentation der Vorfälle und vereinfacht oftmals den Einstieg in ein offenes Gespräch.