Was gilt als Verleumdung und wie wird sie im Schweizer Recht geahndet? - Wir klären auf
01.02.2024 | 09:50
Was ist was und wie geht man damit korrekt um. Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede sowie andere Ehrverletzungsdelikte sind im Schweizerischen Gesetzbuch voneinander abgegrenzt.
Was gilt als Verleumdung und wie wird sie geahndet?
Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede und andere Ehrverletzungsdelikte sind imSchweizerischen Gesetzbuch klar voneinander abgegrenzt. Der Ausgangspunkt ist dabei stets eine ehrverletzende Behauptung gegenüber einer anderen Person, die anschliessend zivil- oder strafrechtlich dagegen vorgehen kann. Die heutigen sozialen Medien sind dabei Fluch und Segen zugleich – haben sie doch die tatsächliche Zahl der angezeigten Delikte massiv gesteigert, liefern aber gleichzeitig auch häufig einen vorzeigbaren Beleg für die ehrverletzenden Aussagen oder Bilder. Polizeiticker fasst für Sie zusammen, wie sich die oben genannten Straftatbestände von der Verleumdung abgrenzen und welche Strafen im Falle einer Verurteilung verhängt werden können.
Was ist überhaupt eine Verleumdung?
Die Verleumdung gehört zusammen mit der üblen Nachrede und Beschimpfung zum Tatbestand einer Ehrverletzung. Eine Verleumdung ist dann gegeben, wenn jemand einen Menschen gegenüber einer dritten Partei verdächtigt oder beschuldigt, sich eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Verhaltensweisen schuldig gemacht zu haben. Derjenige, der diese Verdächtigungen oder Beschuldigungen tätigt, handelt im Falle einer Verleumdung wider besseres Wissen und weiss demnach, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieser Tatbestand ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter Artikel 174 definiert und dabei klar von den anderen genannten Arten der Ehrverletzung abgegrenzt.
So unterscheidet sich Verleumdung von übler Nachrede und Beschimpfung
Ein wichtiges Merkmal, um Verleumdung zu erkennen, ist das Handeln wider besseres Wissen und die Verdächtigung oder Beschuldigung gegenüber einer dritten Person. Bei einer Beschimpfung handelt es sich beispielsweise nicht um die wissentliche Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, sondern um die Äusserung eines Werturteils direkt gegenüber der geschädigten Person. Die üble Nachrede nimmt wiederum den Weg über eine dritte Person, jedoch handelt es sich hierbei um Anschuldigungen oder Verdächtigungen, die entweder wahr oder unwissentlich unwahr sind. In diesem Fall kann derjenige, der sich für die üble Nachrede verantworten muss, einen so genannten Entlastungsbeweis erbringen und damit straflos aus der Verhandlung gehen. Zu dieser Entlastung gehört entweder der Beweis, dass die Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen oder dass der Täter belegbare, plausible Gründe hatte, die Behauptungen für wahr zu halten. Ob eine involvierte dritte Person die Anschuldigungen für wahr hält, spielt dabei jedoch keine Rolle, sofern die Aussage selbst schon ausreicht, um das Ansehen und den Ruf einer Person zu schädigen. Zusammengefasst könnte man es wie folgt darstellen: Zur Verleumdung gehört:
- bewusst unwahre Anschuldigungen
- Behauptungen werden gegenüber dritten Personen geäussert
- Behauptungen sind ehrverletzend
Die üble Nachrede zeichnet aus:
- unbewusst unwahre oder nicht nachweislich wahre Anschuldigungen
- Behauptungen werden gegenüber dritten Personen geäussert
- Behauptungen sind ehrverletzend
- Entlastungsbeweis kann vorgebracht werden
Eine Beschimpfung beinhaltet:
- rufschädigendes, verletzendes Werturteil
- Behauptungen werden direkt gegenüber dem Geschädigten geäussert
- Werturteil ist ehrverletzend
Kann bei Verleumdung der Entlastungsbeweis erbracht werden?
Da es sich bei der Verleumdung um ehrverletzende Behauptungen handelt, die wider besseres Wissen verbreitet worden sind, kann in diesem Fall auch kein Entlastungsbeweis erbracht werden. Wer einer anderen Person ein unsittliches oder anderweitig rufschädigendes Verhalten unterstellt, obwohl er weiss, dass dieses Verhalten nicht stattgefunden hat, der kann entsprechend keine Belege erbringen, dass die Behauptungen wahr seien oder der Täter von einem Wahrheitsgehalt hätte ausgehen müssen. Jedoch bekommt der Täter vor Gericht die Möglichkeit, seine Behauptungen als unwahr zurückzuziehen und damit strafmildernde Umstände zu erwirken. Dieser Rückzug wird urkundlich festgehalten und vom Richter an den Geschädigten ausgehändigt.
Wie definiert das Strafrecht eine Ehrverletzung?
Wenn Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfungen in der Rechtsprechung als ehrverletzend gewertet und entsprechend mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden, stellt sich die Frage, wie der Begriff Ehrverletzung überhaupt zustaden gekommen ist. Zunächst einmal zählen nicht nur die verbalen Angriffe. Auch nonverbale Ehrverletzungen, die durch Schrift, Bild oder Gebärde geäussert werden, sind vom Schweizer Strafgesetzbuch der mündlichen Ehrverletzung gleichgestellt. Die Ehrverletzung ist dabei so definiert, dass dabei der Ruf als ehrbarer Mensch (oder auch die sittliche Ehre) angegriffen oder beschädigt wird. Die gesellschaftliche Ehre oder soziale Stellung ist hiervon nicht erfasst. Keine Ehrverletzung ist demnach die Herabsetzung eines Menschen in seiner sozialen Stellung wie zum Beispiel als Geschäftsmann, Politiker oder Sportler. Wird diesen Menschen allerdings eine unsittliche oder auch gesetzwidrige Handlung unterstellt, kann eine Ehrverletzung als Tatbestand in Frage kommen. Beurteilt wird dies allerdings nicht von der geschädigten Person, sondern von unbefangenen Dritten. Diese Ehrverletzung gilt übrigens nicht nur gegenüber lebenden Personen, sondern ist im Strafgesetzbuch unter Artikel 175 auch für Verstorbene oder als verschollen erklärte Personen geregelt und wird geahndet, sofern nicht mehr als 30 Jahre seit dem Tod oder der Verschollenerklärung vergangen sind.