Sitten VS – Anhaltung wegen öffentlicher Aufforderung zur Gewalttätigkeit
11.06.2021 | 14:28
Ein junger Erwachsener postete in den sozialen Medien einen Aufruf zu einer Massenansammlung auf der Planta in Sitten. Die Staatsanwaltschaft hat in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei eine Untersuchung eingeleitet, um abzuklären, ob der veröffentlichte Inhalt einen Straftatbestand erfüllt.
In den vergangenen Tagen kursierten in den sozialen Netzwerken Einladungen zu einer Ansammlung, welche am 18. Juni 2021 auf der Planta in Sitten stattfinden sollte. Die Organisation bzw. die Durchführung solcher öffentlichen Anlässe bedürfen jedoch der Genehmigung der Gemeinde. Darüber hinaus erfordert die aktuelle Pandemiesituation nach wie vor die Einhaltung bestimmter Hygiene- und Verhaltensmassnahmen.
Mehrere Jugendliche und junge Erwachsene haben Videos zu diesem Anlass in Sitten verbreitet. In der Zwischenzeit hat die Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Regionalpolizei Sitten/Siders die entsprechenden Personen vorgeladen, um diese auf mögliche Risiken hin zu sensibilisieren. Minderjährige sind dabei von den Eltern begleitet worden. Die Polizei wies diese auf die strafrechtlichen Folgen - insbesondere auf eine mögliche Haftung im Falle von Verletzungen oder bei verursachten Schäden – hin. In der Folge zogen diese ihre Veröffentlichungen zurück, was seitens der Polizei begrüsst wird.
In einem Fall klärt die Staatsanwaltschaft derzeit ab, ob ein junger Erwachsener mit seiner Veröffentlichung eine Straftat begangen hat. Er wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft angehalten. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat eine Untersuchung eingeleitet. Er hat seine Veröffentlichungen inzwischen gelöscht. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Abschliessend weist die Kantonspolizei darauf hin, dass die Anstiftung zu einer nicht genehmigten Versammlung mit dem Ziel, Schaden anzurichten, gegen Artikel 259 des Strafgesetzbuches verstösst. (… Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft …)