Zezikon TG - Anklageerhebung nach Leichenfund einer 20-Jährigen!
05.02.2021 | 09:04
Die Staatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit dem Leichenfund in Zezikon gegen drei Beschuldigte Anklage beim Bezirksgericht Frauenfeld erhoben.
Am 25. Januar 2018 wurde im Waldstück "Wilderetobel" in Zezikon die Leiche einer 20-jährigen Frau aufgefunden, wobei aufgrund der Fundsituation von einem Tötungsdelikt ausgegangen werden musste.
Gemäss Anklageschrift verstarb die 20-jährige Frau am Freitag, 3. November 2017, in der Wohnung eines damals 36-jährigen und in Thundorf wohnhaften Beschuldigten niederländischer Staatsangehörigkeit. Die ursprünglich wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung und Unterlassung der Nothilfe geführte Strafuntersuchung musste eingestellt werden, nachdem die rechtsmedizinische Untersuchung des Leichnams und auch die übrigen Beweiserhebungen keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung erbrachten. In der Anklageschrift wird dem niederländischen Beschuldigten jedoch vorgeworfen, er habe nach dem Todeseintritt der Frau zwei Kollegen kontaktiert. Die herbeigerufenen Kollegen waren gemäss Tatverdacht sodann behilflich, den Leichnam der jungen Frau in eine Decke und einen Fransenteppich einzurollen und zu verschnüren. Gemäss Anklageschrift wird den beiden mitbeschuldigten Kollegen vorgeworfen, den Leichnam danach in ein Auto verladen und in Zezikon im "Wilderetobel" deponiert zu haben. Entsprechend wird allen drei Beschuldigten der Tatbestand der Störung des Totenfriedens vorgeworfen.
Im Weiteren werden den Beschuldigten in der Anklageschrift weitere Delikte im Bereich des Betäubungsmittelrechts vorgeworfen. Gegen den niederländischen Beschuldigten wird zudem Anklage wegen des Vorwurfs einer Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung wie auch der Widerhandlungen gegen das Waffen- und Heilmittelgesetz erhoben. Gegen einen anderen Mitbeschuldigten erfolgt die Anklage zudem wegen einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt gegen den niederländischen Beschuldigten und Wohnungsinhaber eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Gegen die in der Störung des Totenfriedens mitbeschuldigten Kollegen des Wohnungsinhabers werden unter Berücksichtigung der für die Anklagesachverhalte anwendbaren, altrechtlichen Regeln bedingte Geldstrafen von 240 und 340 Tagessätzen beantragt.
Es gilt die Unschuldsvermutung.