Zürcher Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen B.K. - Namen in den Medien als "Brian" bekannt
12.04.2023 | 10:03
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhebt beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen B.K. Dem in den Medien unter dem Namen «Brian» bekanntgewordenen Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von November 2018 bis Juli 2021 in der JVA Pöschwies eine Vielzahl von Delikten zum Nachteil von Aufsehern und der Justizvollzugsanstalt begangen zu haben.
Gegenstand der Anklage bilden rund 30 Straftaten, welche B.K. in der Zeit von 22. November 2018 bis am 23. Juli 2021 in der JVA Pöschwies in Regensdorf begangen haben soll. Beim schwersten zur Last gelegten Delikt handelt es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil eines Aufsehers, welcher durch den Wurf eines dicken Glasbruchstückes oberhalb des Auges verletzt wurde. Daneben kommen drei einfache Körperverletzungen, sieben Sachbeschädigungen mit einer Gesamtschadenssumme von rund 22'000 Franken, fünf Drohungen und 19 Fälle von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anklage.
Zwei Tatvorwürfe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hat die Staatsanwaltschaft eingestellt bzw. nicht anhand genommen, weil dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden konnte. Eine Untersuchung wegen des Vorwurfs von Tätlichkeiten zum Nachteil eines Mitgefangenen im Gefängnis Zürich hat die Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen, weil der Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hat.
Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Anklage dem Bezirksgericht Dielsdorf keine Anträge zu einer Sanktion oder Massnahme, sondern sie beantragt gestützt auf die Strafprozessordnung ein so genanntes Tatinterlokut. Das Gericht solle in einem ersten Verfahrensteil lediglich prüfen, ob B.K. die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Anschliessend sei der Ausgang des Strafverfahrens gegen B.K., welches zurzeit nach der Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht am Obergericht des Kantons Zürich hängig ist, abzuwarten. Dies, weil sich im vorliegenden Strafverfahren dieselben rechtlichen Fragen stellen, wie sie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom November 2021 aufgeworfen hat, namentlich zum Vorliegen einer allfälligen Notstandssituation.
Quelle: Kanton Zürich Oberstaatsanwaltschaft