Polizeiticker

Das müssen Wintersportler in der Schweiz wissen - wer haftet bei einer Lawine?

Wer haftet, wenn ein Schneesportler andere Personen gefährdet, indem er eine Lawine auslöst? (Symbolbild) (Bildquelle: polizeiticker.ch)

Vielen Schneesportlern reichen die normalen Pisten nicht aus. Deswegen suchen sie das Abenteuer abseits von markierten und gesicherten Pisten sowie signalisierten Routen. Dies ist nicht verboten, jedoch riskant: Wer im sogenannten freien Schneesportgelände (kurz: freies Gelände) unterwegs ist, erhöht wegen Absturz- und Lawinengefahr nicht nur sein eigenes Unfallrisiko, sondern eventuell auch das anderer Personen. In der Schweiz sterben jährlich rund 20 Schneesportler in Lawinen, noch mehr Personen werden verletzt oder gefährdet! Ob und wer nach einem Lawinenunfall straf- und / oder zivilrechtlich haftet, lässt sich jedoch nicht generell beantworten – entscheidend sind die konkreten Umstände:

Wintersportler im freien Gelände sind grundsätzlich auf eigenes Risiko unterwegs. Wenn sie dabei eine Lawine auslösen und so jemand anderen konkret gefährden, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn die Lawine auf eine markierte Piste, signalisierte Schneesportroute oder öffentliche Strasse niedergeht, während sich dort Personen befinden, droht den Lawinenauslösern ein Verfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Strafgesetzbuch (StGB).

Wenn Menschen infolge der Lawine nicht nur gefährdet, sondern sogar verletzt werden oder ums Leben kommen, stehen die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) – siehe dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (hier) – oder fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) im Vordergrund. Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts ist u.a. immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht.

Weiter können nach einem von Schneesportlern im freien Gelände ausgelösten Lawinenniedergang auf eine Skipiste oder eine öffentliche Strasse auch die Verantwortlichen der verkehrssicherungspflichtigen Bergbahn- und Skiliftunternehmen bzw. des zuständigen Gemeinwesens rechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sofern sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben (z.B. Nichtsperren einer lawinengefährdeten Piste oder Strasse, siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 125 IV 9, hier).

Nebst den strafrechtlichen Konsequenzen sind zivilrechtlichen Folgen wie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, Übernahme der Rettungs- bzw. Bergungskosten möglich.

Fazit:

Quelle der Nachricht: BFU