Kanton Solothurn - Vergewaltigungen, Satanismus und Ritualmorde - Anklage gegen einen Vater wird fallengelassen
29.11.2023 | 12:24
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellt das Strafverfahren gegen einen Vater wegen angeblicher schwerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter sowie weiterer Straftaten zu Recht ein. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Mutter des Kindes abgewiesen. Das Solothurner Obergericht durfte gestützt auf umfassende Beweiserhebungen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes von einem klaren Fall ausgehen, der die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt.
Die Ehe des Paares war 2014 geschieden worden; danach entstand ein Konflikt über die Ausübung des Besuchsrechts bezüglich der gemeinsamen Tochter. 2019 erstattete die Mutter des damals sieben Jahre alten Kindes gegen den Vater Anzeige wegen sexueller Handlungen mit diesem. Im Laufe der Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben die Mutter und das Kind weitere schwere Vorwürfe, die sich um Vergewaltigungen, Satanismus und Ritualmorde drehten. Im Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen den Vater ein, das sie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, Pornografie und weiterer Delikte geführt hatte. Das Solothurner Obergericht bestätigte den Entscheid im Januar 2023.
Das Bundesgericht weist die von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde ab. Diese machte im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" geltend. Gemäss diesem Prinzip darf das Strafverfahren grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit eingestellt werden. Vorliegend hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es von einem klaren Fall ausgeht, der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt. Denn trotz umfassender Beweiserhebungen und intensivster Ermittlungstätigkeit konnte nicht der geringste objektive Hinweis für die erhobenen Anschuldigungen gefunden werden.
Als mögliche Grundlage für eine Anklage würden damit einzig die Aussagen des Kindes dienen. Das Obergericht hat indessen zu Recht auf das Aktengutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter abgestellt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Vorwürfe unter hochgradig suggestiven Bedingungen entstanden seien. Die Aussagen des Kindes seien über verschiedene Zeitpunkte auffallend unbeständig und widersprüchlich; dies alleine spreche bereits dagegen, dass es sich um echte Erinnerungen handle. Es lasse sich sodann erkennen, dass ideale Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen gegeben gewesen seien. Gemäss Gutachten dürfte der Beeinflussung eines Kindes in einer solchen extremen und systematischen Weise in der gerichtlichen Praxis Seltenheitswert zukommen.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht