Luzern - Abbruch Fussballspiel
17.03.2021 | 13:28
Die Staatsanwaltschaft Emmen hat die Untersuchungen gegen drei Fussballhooligans, welche im Mai 2019 während einem Fussballspiel vom FC Luzern gegen den Grasshopper Club Zürich das Fussballfeld stürmten und massive Drohungen aussprachen, abgeschlossen.
Die Männer wurden mit Geldstrafen und Bussen bestraft. Zwei Männer haben die Urteile akzeptiert. Diese sind rechtskräftig. Einer hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Sein Fall wird vor Bezirksgericht verhandelt. Bis zu einem Urteil gilt für ihn die Unschuldsvermutung.
Am 12. Mai 2019 hat in der Stadt Luzern das Super League Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem Grasshopper Club Zürich stattgefunden. In der 68. Spielminute haben ca. 30 GC-Fans den Tribünenzaun des Gastsektors überstiegen und sich auf den Rasen begeben.
Drei Rädelsführer haben gegenüber den Stadion Security und der Polizei verlangt, mit den Verantwortlichen des Grasshopper Club Zürich am Spielrand reden zu können. Unter dem Druck der GC-Fans wurde das Spiel unterbrochen und der Präsident des Grasshopper Club Zürich hat sich zusammen mit mehreren Personen zu den GC-Fans am Spielrand begeben.
Die beschuldigten drei Personen forderten, dass der Fussballmatch, beim Spielstand von 4:0 für den FCL, nicht mehr weitergespielt wird und die GC-Spieler den GC-Fans ihre Triktos abzugeben haben. Das Spiel wurde schliesslich abgebrochen.
Die Staatsanwaltschaft Emmen hat die Untersuchungen gegen die Rädelsführer abgeschlossen. Gegen die drei Männer wurden Strafbefehle wegen mehrfacher Nötigung erlassen. Zwei Beschuldigte haben die Strafbefehle akzeptiert. Sie müssen Bussen zwischen 2'200 - 2'500 Franken bezahlen. Zudem wurden sie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 90 bzw. 100 Franken bestraft. Sie müssen auch die Untersuchungskosten von rund 1'000 Franken bezahlen.
Einer der Beschuldigten hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Sein Fall wurde zur Beurteilung an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet. Bis zu einem Urteil gilt für ihn die Unschuldsvermutung.