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Sexuelle Übergriffe - Die Rechtslage, Ermittlungsarbeit und Beratungsstellen

Sexuelle Übergriffe auf Erwachsene (Symbolbild) (Bildquelle: TickerMedia)

Sexuelle Übergriffe finden überall in der Gesellschaft und in den unterschiedlichsten Kontexten statt. Deswegen ist es wichtig, dass die Prävention gezielt sowohl nach Zielgruppen (potenzielle Täterschaft und potenzielle Opfer) als auch nach Konstellationen unterscheidet. Nicht allen Formen kann mit denselben Empfehlungen begegnet werden.

Sexuelle Gewalt an Frauen und Männern umfasst jede Form von erzwungenen sexuellen Handlungen und grenzverletzendem Verhalten mit sexuellem Bezug. Sie kommt in unterschiedlichen Kontexten vor, so beispielsweise als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, als sexuelle Ausbeutung in einer Abhängigkeitsbeziehung (z.B. im Angestelltenverhältnis) oder als erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe oder in Partnerschaften. Bei sexueller Gewalt handelt es sich – neben der erzwungenen Befriedigung sexueller Bedürfnisse – oft um eine Form von Machtausübung, Erniedrigung und Demütigung.

Formen sexueller Übergriffe sind: anzügliche und peinliche Bemerkungen mit sexuellem Bezug, sexistische Körpersprache oder Gesten, unerwünschte Berührungen, sexuelle und körperliche Übergriffe bis hin zur Nötigung und Vergewaltigung. Auch wenn die meisten Opfer von sexueller Gewalt weiblich sind, können auch Männer zu Opfern werden.

Sexuelle Belästigung, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind Delikte, die strafrechtlich verfolgt werden.

Rechtslage

Im Folgenden ist eine Auswahl der wichtigsten Strafgesetzartikel im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen aufgeführt.

Art. 188 StGB: Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

Wer sexuelle Handlungen mit einer abhängigen, jungen Frau respektive einem abhängigen jungen Mann im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vornimmt, macht sich strafbar. Neben dem Alter des Opfers spielt also auch das Abhängigkeitsverhältnis eine Rolle. Diese Abhängigkeit kann sich auf ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen oder sich auch aus sportlichen, kulturellen oder religiösen Aktivitäten ergeben (Trainer, Coach, Leiter etc.).

Art. 189 StGB: Sexuelle Nötigung

Wenn ein Täter oder eine Täterin durch Drohung, Gewaltanwendung, indem er sein Opfer psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, ein Kind, eine Frau oder einen Mann zu sexuellen Handlungen gegen deren Willen zwingt, ist dies strafbar.

Art. 190 StGB: Vergewaltigung

Damit der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB erfüllt ist, wird unabhängig vom Alter des Opfers eine vaginale Penetration vorausgesetzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Täter das Opfer bedroht hat, Gewalt angewendet hat, es unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht hat.

Art. 191 StGB: Schändung

Der Unterschied zwischen Schändung und sexueller Nötigung oder Vergewaltigung liegt darin, dass bei der Schändung der Täter/die Täterin ein Opfer missbraucht, das bereits widerstandsunfähig ist. Bei der Schändung nach Art. 191 StGB kann der Grund für die Widerstandsunfähigkeit dauernd (bspw. bei psychisch kranken Personen) oder vorübergehend sein (bspw. bei stark betrunkenen oder bewusstlosen Personen).

Art. 198 StGB: Sexuelle Belästigungen

Sexuelle Belästigung richtet sich gegen Personen, welche die vorgenommene sexuelle Handlung nicht erwarten. Die Belästigung kann physisch (ungewolltes Berühren sekundärer Geschlechtsmerkmale) oder verbal (vulgäre resp. unanständige Ausdrücke, Bemerkungen zu Geschlechtsteilen oder zum Sexuallebens des Opfers) sein. Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten wird sexuelle Belästigung nur bestraft, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um ein Antragsdelikt.

Was tut die Polizei?

Ermittlung

Die Polizei ermittelt bei sexuellen Übergriffen bei Kenntnis der Sachlage von Amtes wegen (mit Ausnahme der sexuellen Belästigung, die ein Antragsdelikt ist). Wenn die Polizei über eine vermutete Sexualstraftat in Kenntnis gesetzt wird, werden folgende Prozesse in Gang gesetzt: Die Polizei trägt unter Leitung der zuständigen Staatsanwaltschaft die Beweise zusammen (z.B. Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen, DNA-Untersuchungen etc.). Eine allfällig tatverdächtige Person kann infolgedessen in Untersuchungshaft genommen werden, besonders dann, wenn Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht.

Je mehr Beweismaterial die Polizei findet, desto leichter wird das Strafverfahren für das Opfer. Ermittlungen bei Sexualstraftaten können für Opfer sehr belastend sein. Deshalb ist es wichtig, dass sie transparent informiert werden, sich nicht unter Druck gesetzt fühlen und realistische Erwartungen an ein Strafverfahren haben.

Ärztliche Beweissicherung und Opferhilfe

Bei Sexualstraftaten ist es wichtig, dass sich das Opfer so rasch als möglich in ärztliche Untersuchung begibt und vorher möglichst keine Spuren verwischt resp. entfernt, auch wenn dies sehr belastend sein kann. Mit der ärztlichen Beweissicherung geht keine Meldung an die Polizei einher, das Opfer kann weiterhin selbst entscheiden. Wenn aber – auch zu einem späteren Zeitpunkt – eine Anzeige gemacht werden will, sind bereits frühere Sachbeweise gesichert. Für die Ermittlung ist die Beweissicherung für die spätere Beweisführung zentral. Opfer von sexueller Gewalt können sich unabhängig von einer Strafanzeige bei der Opferhilfe melden. Dort werden Opfer rechtlich, psychologisch und auch bezüglich eines Ermittlungsverfahrens beraten. Opfer eines Sexualdeliktes haben im Strafverfahren bestimmte Informations- und Schutzrechte. Die Polizei und die Opferhilfe informiert im Detail darüber.

Einvernahmen und Strafverfahren

Die Aussagen des Opfers eines Sexualdeliktes sind für eine allfällige Verurteilung des/der Beschuldigten von zentraler Bedeutung, vor allem, wenn keine oder kaum Sachbeweise vorliegen. Ab dem 15. Altersjahr wird ein Opfer in der Regel als Zeuge oder Zeugin von einer Polizistin resp. von einem Polizisten desselben Geschlechts wie das Opfer einvernommen. Opfer können sich bei der Einvernahme von einer Vertrauensperson begleiten lassen (z.B. von einer Opferberaterin). Wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung unter 18 Jahre alt ist, wird es maximal zwei Mal einvernommen. Eine zweite Einvernahme erfolgt nur, wenn sie unumgänglich ist.

Was kann ich tun?

Beratungsstellen

Quelle der Nachricht: skppsc