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Das sind die Strafen für Gucklochfahrer

Einige Beispiele von Gucklochfahrern.
Einige Beispiele von Gucklochfahrern. (Bildquelle: Kantonspolizei St.Gallen)

Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen müssen im Winter mehr Zeit einrechnen. Einerseits, um das Auto fit für die Strasse zu machen, andererseits, um unterwegs trotz der Wetterverhältnisse nicht unter Zeitdruck zu geraten. Leider trifft die Polizei in der kalten Jahreszeit nicht selten auf Personen, die angeblich aus Zeitdruck die vereisten Scheiben nur minimal oder gar nicht freikratzen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Strafen Gucklochfahrenden drohen und worauf man achten muss um diese zu vermeiden.

Wer nur Sichtlöcher aus der vereisten Scheibe kratzt, handelt fahrlässig und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmende. Die Kantonspolizei St.Gallen rapportiert solche Fälle an die Staatsanwaltschaft. Diese eröffnet ein Strafverfahren und beurteilt den Sachverhalt. Es können Bussen in der Höhe von mehreren hundert Franken ausgesprochen werden. Zudem muss der Automobilist je nach Schwere des Vergehens mit einem Führerausweisentzug rechnen. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung die Leistungen kürzen oder auf den Unfallverursacher zurückgreifen.

Sind die Fahrzeugscheiben vereist, müssen die Frontscheibe und die vorderen Seitenscheiben freigekratzt werden. Auf das Enteisen der hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe kann verzichtet werden, wenn zwei Aussenspiegel am Fahrzeug angebracht sind, die nicht beschlagen oder vereist sind und so die Sicht nach hinten ermöglichen. Damit der winterlichen Fahrt nichts im Weg steht, müssen zudem der Rückspiegel sowie Front- und Rücklichter, Blinker und Kontrollschilder von Schnee und Eis befreit werden. Zu enteisen sind weiter das Fahrzeugdach sowie die Motorhaube, da während der Fahrt oder einem Bremsmanöver Eisstücke herunterfallen oder stiebender Schnee andere Verkehrsteilnehmende erschrecken oder verletzen könnten. Dasselbe gilt für Lastwagenblachen und ist auf langen genauso wie auf kurzen Strecken zu beachten.

Am einfachsten wäre es natürlich, sein Fahrzeug in einer Garage zu parken. Leider steht diese Möglichkeit aber nicht allen zur Verfügung. Jedoch nützt es bereits schon, das Fahrzeug unter einem Unterstand zu parken, um Frost an der Scheibe zu vermeiden. Eine schlichte Variante ist eine Plane, die nachts über die Scheiben gelegt wird. Obwohl es schnell geht und verlockend ist, ist beim Giessen von warmem Wasser über die Scheiben Vorsicht geboten, da das Wasser anfrieren oder im schlimmsten Fall die Scheiben zerspringen lassen könnte. Die sicherste und günstigste Variante bleibt daher der Eis-Schaber. Er zerkratzt das Glas nicht, es sei denn, dieses ist stark verschmutzt. Vom Motor warmlaufen-lassen während des Enteisens ist abzusehen, denn dies ist gemäss Strassenverkehrsrecht verboten.

So oder so ist Geduld gefragt – im Winter sollten Verkehrsteilnehmende deshalb genug Zeit einplanen, um das Auto verkehrssicher zu machen und unterwegs nicht unter Zeitdruck zu geraten. Eine Viertelstunde früher aufzustehen erspart Stress und Hektik.

Verfehlungen in diesem Bereich werden bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Diese prüft den Anzeigerapport und leitet ein Strafverfahren ein. In leichten Fällen muss der fehlbare Lenker mit einer Busse von 300 bis zu 600 Franken rechnen. Bei schweren Fällen spricht die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und eine sogenannte Verbindungsbusse aus. Dies hat einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons wird in jedem Fall mit einer Kopie des Anzeigerapportes bedient. Diese leiten ein Administrativverfahren ein, welches einen Führerausweisentzug prüft.

Quelle der Meldung: Kapo SG