Kanton Solothurn - Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe
Polizei Kanton Solothurn
Im Kanton Solothurn hat es während den vergangenen Wochen keine flächendeckenden und ergiebigen Niederschläge gegeben. Dadurch ist die Waldbrandgefahr in den meisten Kantonsteilen auf die Gefahrenstufe 4 (gross) angestiegen. Nach einer Lagebeurteilung durch verschiedene kantonale Ämter hat der Kommandant der Kantonspolizei Solothurn heute für den ganzen Kanton Solothurn ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe verfügt. Dieses tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die anhaltende Trockenheit, mehrheitlich hohe Temperaturen und die Windverhältnisse
haben in den meisten Regionen des Kantons Solothurn zu einer grossen Waldbrandgefahr
geführt. Der Kommandant der Polizei Kanton Solothurn hat deshalb in Absprache mit der
Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem
Kantonalen Führungsstab ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe verfügt.
Zudem ist das Abbrennen von Feuerwerk nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von
200 Meter zum Wald zulässig. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe infolge akuter Trockenheit
Der Kommandant der Polizei Kanton Solothurn erlässt aufgrund anhaltender Trockenheit
und der damit verbundenen Brandgefahr, in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab,
gestützt auf § 39bis und § 50 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11) und § 60 Absatz 1 und § 90 Absatz 1 Buchstabe e des
Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 1972 (Gebäudeversicherungsgesetz; BGS 618.111) folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
-
Im Kanton Solothurn gilt im Wald und in Waldesnähe ein absolutes Verbot, Feuer zu entfachen und Grillstellen zu benutzen. Verboten ist auch das Entfachen von Höhen– und 1. August-Feuern sowie das Anzünden von Himmelslaternen im Wald und in Waldesnähe.
-
Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 200 Metern zum Wald zulässig.
-
Das Wegwerfen von brennenden Raucherwaren ist grundsätzlich verboten.
-
Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
-
Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden auf Antrag der Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung mit Busse von 30 bis 400 Franken bestraft.
Obwohl Feuern/Grillieren und das Abbrennen von Feuerwerk (mit einem Mindestabstand
von 200 Metern zum Wald) im Siedlungsgebiet erlaubt ist, bitten die Solothurner Behörden
die Bürgerinnen und Bürger, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brandereignisse zu
verhindern und dadurch weder Menschen, Tiere noch die Umwelt zu gefährden. In diesem
Zusammenhang werden folgende Empfehlungen abgegeben:
Benutzen Sie beim Grillieren ausschliesslich fest eingerichtete Feuerstellen oder
Cheminées
Verlassen Sie Feuerstellen und Cheminées nur nach vollständigem Löschen der Glut
Halten Sie beim Feuern/Grillieren einen genügend grossen Sicherheitsabstand zu
brennbaren Materialien wie zum Beispiel Vorratholz, Hecken oder trockenem Laub
ein
Beachten Sie den Funkenwurf und die Windverhältnisse. Entfachen Sie bei starkem
Wind kein Feuer
Feuern Sie Feuerwerkskörper nie in Richtung von Personen, Gebäuden, dürren Feldern oder dem Wald/Waldrand ab. Bedenken Sie, dass Haus- und Wildtiere Lärm in
der Regel schlecht vertragen und unter Umständen leiden
Halten Sie präventiv Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher usw.) bereit
Sollte es trotz aller Vorsichtsmassnahmen zu einem Brand kommen, muss unverzüglich
via Telefon 118 die Feuerwehr alarmiert werden.
Für Fragen oder weitere Auskünfte steht den Bürgerinnen und Bürger das Amt für Militär
und Bevölkerungsschutz, Abteilung Katastrophenvorsorge, zur Verfügung:


