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Absturz eines PC-7 am Schreckhorn - Pilotenfehler führte zum Absturz

Oberauditorat - Militärjustiz

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Absturz eines PC-7 am Schreckhorn - Pilotenfehler führte zum Absturz
(Symbolbild) (Bildquelle: pexels (CC0) - (Symbolbild))

Der Absturz eines PC-7 am Schreckhorn vom 12. September 2017 ist auf ein Fehlverhalten des Piloten zurückzuführen. Trotz ungenügender Sichtverhältnisse flog er nach den Regeln des Sichtflugs anstatt im Instrumentenflugverfahren. Da der Pilot den Absturz nicht überlebte, wird dem Verfahren keine weitere Folge gegeben.

Am 12. September 2017 kollidierte ein Pilatus PC-7 Turbo-Trainer der Schweizerischen Luftwaffe mit der westlichen Bergflanke des Schreckhorns. Der Pilot kam dabei ums Leben. Das Flugzeug wurde durch den Aufprall vollständig zerstört.
Divisionär Bernhard Müller, Kommandant der Luftwaffe, erteilte am 18. September 2017 dem Untersuchungsrichter der Militärjustiz den Auftrag, eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen. Diese dient dazu, den Sachverhalt abzuklären und festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung gegeben sind. In seinem Schlussbericht hält der Untersuchungsrichter fest, dass das Flugzeug bei einer kontrollierten Fluglage ca. 100 m unterhalb des Gipfels mit dem Schreckhorn kollidierte. Das Flugzeug befand sich in diesem Zeitpunkt in den Wolken. Es ist davon auszugehen, dass der Pilot während des ganzen Flugs bis zum Unfall nach Sichtflugregeln flog. Die Wetterbedingungen auf der Alpennordseite liessen zum Unfallzeitpunkt jedoch keinen reinen Sichtflug über den Alpenhauptkamm zu. Dort, wo dies nicht möglich war, hätte der Flug jedoch nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden können. Der Untersuchungsrichter kommt zum Schluss, dass der Pilot aufgrund der vorherrschenden Wetterlage bei der Überquerung des Alpenhauptkamms das falsche Verfahren – Sicht- statt Instrumentenflug – wählte oder zumindest der Einsatzzentrale per Funk nie einen formell korrekten Wechsel meldete. Somit stellt ein fliegerischer Aspekt die Unfallursache dar.
Ob das Verhalten des Piloten militärstrafrechtlich relevant ist, kann offenbleiben. Aufgrund seines Todes besteht ein Verfahrenshindernis. Die Untersuchung hat zudem keinen Anfangsverdacht gegen eine andere beteiligte Person zutage gefördert. Auf eine weitere militärstrafrechtliche Verfolgung ist somit zu verzichten. Der Untersuchungsrichter beantragte deshalb, dass der Sache keine weitere Folge zu geben sei.
Korpskommandant Aldo Schellenberg, Chef Kommando Operationen, hat den Antrag des Untersuchungsrichters gutgeheissen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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