Eine Missachtung des Verbotes kann nach den gesetzlichen Bestimmungen mit einer Busse bis zu 10'000 Schweizer Franken geahndet werden.
Der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft ordnet, gestützt auf § 5, Abs. 3, lit. d. Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft, folgende Massnahmen an:
- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Beim Abbrennen von behördlich bewilligten Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden.
- Das Steigenlassen von "Heissluftballonen / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbstgebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.
Das Verbot gilt bis auf Widerruf!

