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Berner Asylsuchende müssen bei Negativentscheid Lehre aufgeben

Polizei- und Militärdirektion Bern

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Berner Asylsuchende müssen bei Negativentscheid Lehre aufgeben
CC0 Creative Commons (Bildquelle: fsHH)

Wenn ihr Asylgesuch abgelehnt wird, müssen junge Asylsuchende ihre Vorlehren oder Lehren aufgeben. Der Kanton Bern hat in solchen Fällen keinen Handlungsspielraum. Der Lehrstellenantritt erfolgt immer im allseitigen Wissen, dass das Asylverfahren noch hängig ist. Die Aufnahme aller abgewiesenen Asylsuchenden mit einer Lehrstelle würde das geltende Recht und die heute politisch gewollte Unterscheidung zwischen Integration und Wegweisung unterlaufen.

Asylgesuche werden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) geprüft. Abgelehnte Gesuche führen zu einem negativen Asylentscheid und zur Wegweisung der betroffenen Person durch den zuständigen Kanton. Wenn die Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist, erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit, Lehre, Vorlehre oder zum Praktikum. Anschliessend wird die Ausreisefrist festgesetzt. Eine Weiterführung der Anstellung ist nicht mehr möglich. Der Kanton darf keine neue Bewilligung erteilen. Zudem sind Asylsuchende mit einem Negativentscheid von Integrationsmassnahmen explizit ausgenommen.
Diese Information erhalten die asylsuchenden Jugendlichen, aber auch die Arbeitgeber, welche sich für diese Jugendlichen engagieren, von den Behörden bereits ganz am Anfang. Ein rechtskräftiger Negativentscheid und der damit verbundene Ausbildungsabbruch sind für die betroffene Person belastend. Dieses Risiko ist aber von Beginn weg bekannt. Die Arbeitgeber müssen bei der Anstellung eines Asylsuchenden im hängigen Verfahren damit rechnen, dass es zu einem negativen Entscheid kommen kann.

Kein Handlungsspielraum

Wenn Asylsuchende ein Asylgesuch stellen, machen sie damit geltend, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden. Ihr Aufenthaltszweck in der Schweiz ist also nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auf diese klare Unterscheidung besteht der Gesetzgeber: Mit klaren Zugangsbestimmungen will er verhindern, dass Personen des Asylbereichs die restriktive Zulassungspolitik für die Arbeitsmigration umgehen können. Insofern ist es konsequent, dass eine erteilte Bewilligung zur Erwerbstätigkeit dann erlischt, wenn die betroffene Person keine Aufenthaltsperspektive in der Schweiz mehr hat. Der Kanton Bern hat diesbezüglich keinerlei Handlungsspielraum, sonst verstösst er gegen geltendes Recht.
Um besonders stossende Situationen im Einzelfall abzufedern, kann der Kanton aber die Ausreisefrist um maximal sechs Monate verlängern. Dies ist aber nur in jenen Fällen möglich, wo die abgewiesene Person nachweisen kann, dass sie innerhalb dieser Frist eine bereits begonnene Berufslehre oder Vorlehre abschliessen kann.
Die geltende Asylpraxis verlangt richtigerweise eine klare Trennung zwischen jenen Asylsuchenden, die in der Schweiz bleiben können (und daher integriert werden) und jenen, die weggewiesen werden (und daher bewusst nicht integriert werden).
Ergänzend muss festgehalten werden, dass praktisch alle betroffenen Personen immer auch freiwillig in ihre Ursprungsländer zurückreisen können, sofern der Wille dazu besteht. Ab Ausreisedatum ist der Aufenthalt in der Schweiz illegal. Die Verpflichtung zur Ausreise darf deshalb nicht durch eine Erwerbstätigkeit unterlaufen werden.

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