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Bundesgericht erklärt Nacktleibesvisitation für unzulässig

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Ein hölzerner Richterhammer liegt auf der Seite auf einem dunklen Tisch. Der Hintergrund ist schlicht und dunkel.
(Symbolbild) (Bildquelle: Pixabay)

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau teilweise gutgeheissen, die 2020 nach einer unbewilligten Kundgebung in Luzern festgenommen worden war. Die Nacktleibesvisitation sowie die Inhaftierung über Nacht seien unverhältnismässig und verletzten ihre Grundrechte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar.
Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu. Die damals 65-jährige Frau wurde am Samstag, den 30. Mai 2020 frühnachmittags am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz in Luzern von der Polizei kontrolliert.
Weil sie sich zu entziehen versucht hatte, wurde sie vorläufig festgenommen. Beim Transport zum Polizeihauptgebäude biss sie eine Polizistin in den Unterarm. Im Polizeigebäude wurde sie von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen, wobei eine Körperhälfte stets bedeckt und der Intimbereich unberührt blieb.
Die Frau wurde am Sonntagmorgen nach ihrer Befragung um 10.50 Uhr aus der Polizeihaft entlassen. Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde im Zusammenhang mit der Nacktleibesvisitation und der Dauer der Inhaftnahme 2025 ab. Das Bundesgericht heisst ihre Beschwerde teilweise gut.
Die Nacktleibesvisitation erweist sich als unverhältnismässig; sie verstösst gegen das Verbot erniedrigender Behandlung und verletzt die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre der Betroffenen. Eine Nacktleibesvisitation kann gerechtfertigt sein, wenn bei der festgenommenen Person gefährliche Gegenstände vermutet werden, die durch blosses Abtasten über den Kleidern nicht oder kaum gefunden werden könnten.
Im konkreten Fall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau gefährliche Gegenstände versteckt haben könnte. Ihr unangebrachtes Verhalten nach der Festnahme vermag daran nichts zu ändern. Die Inhaftierung über Nacht stellte angesichts der damals im Raum stehenden Vorwürfe einen übermässigen Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit dar.
Die über 20 Stunden dauernde Inhaftnahme erfolgte zum Zweck ihrer Befragung am Sonntag. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht entlassen und für eine spätere Einvernahme vorgeladen wurde, als am Samstag feststand, dass sie erst am Folgetag befragt werden konnte.
Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu, wobei es ihr unangebrachtes Verhalten berücksichtigt.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht

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