Anlässlich seiner Sitzung vom 24. Januar 2024 hat der Bundesrat erste Entscheide zur Bereinigung des Budgets 2025 verabschiedet und als einnahmenseitige Massnahme die Erhöhung der Tabaksteuer beschlossen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde beauftragt, die dafür erforderliche Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes auszuarbeiten, die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) und des Ständerates (WAK-S) dazu zu konsultieren und die Verordnung anschliessend dem Bundesrat zu unterbreiten.
Im August 2024 wurden die beiden Kommissionen zur vorgeschlagenen Steuererhöhung konsultiert. Während die WAK-N den Vorschlag befürwortete, empfahl die WAK-S dem Bundesrat, auf eine Erhöhung der Tabaksteuer zu verzichten, um die Gesamtschau des Markts für Tabak- und Tabakersatzprodukte in Erfüllung des Postulats 23.3588 der WAK-N abzuwarten.
Moderate Erhöhung
Mit der vom Bundesrat am 16. Oktober 2024 beschlossenen Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes werden die Steuertarife auf Zigarren und Zigarillos, auf Feinschnitt- und Wasserpfeifentabak, auf anderen Rauchtabak (Pfeifentabak und Tabakprodukte zum Erhitzen) sowie auf übrige Tabakfabrikate (Snus, Kau- und Schnupftabak) moderat erhöht. Der Bundesrat schöpft seine gesetzlichen Kompetenzen zur Steuererhöhung dabei nicht vollumfänglich aus. Die Steuererhöhung erfolgt auf den 1. Januar 2025 und entspricht bei Feinschnitttabak zum Selberdrehen von Zigaretten, Tabakprodukten zum Erhitzen sowie Snus einem Preisaufschlag von rund 40 Rappen pro Detailverkaufspackung.
Der Steuertarif auf herkömmlichen Zigaretten kann nicht mehr erhöht werden. Der Bundesrat hat die Kompetenz dafür im Jahr 2013 vollständig ausgeschöpft. Für die Besteuerung von elektronischen Zigaretten wurde die entsprechende Änderung des Tabaksteuergesetzes vom Bundesrat gleichzeitig mit dem neuen Tabakproduktegesetz bereits per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt.
Quelle der Nachricht: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG