Coronavirus – Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an
Bundesrat
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er Gesetzesanpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz. Insbesondere werden bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100'000 auf 50'000 Franken gesenkt und beim Covid-Erwerbsersatz die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) zudem beauftragt, zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssen.
- Mindestumsatz: Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wird von 100’000 Franken auf 50’000 Franken gesenkt.
- Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
- Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.
- Dividendenverbot: Neu wird ein Unternehmen bereits von der Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird.
- Aufsichtskonzept Bund und Kantone: Statt der Einreichung kantonaler Regelungen und deren Prüfung durch das SECO schliesst dieses mit den Kantonen neu einen Vertrag ab. Darin hält der Kanton fest, welche Art von Härtefallmassnahmen er ergreifen will und wie er sicherstellt, dass dem Bund ausschliesslich Massnahmen in Rechnung gestellt werden, die den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen. Der Bund bestätigt dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen.
Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie werden auch die Gesuche im Einzelfall prüfen. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.

