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Coronavirus – Diese zusätzlichen Covid-19-Massnahmen gelten im Kanton Solothurn

Kanton Solothurn

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Coronavirus – Diese zusätzlichen Covid-19-Massnahmen gelten im Kanton Solothurn
(Symbolbild) (Bildquelle: Ticker Media AG)

Gestern Freitag hat der Bundesrat neue Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 kommuniziert. Zusätzlich gelten im Kanton Solothurn teilweise strengere Massnahmen.

Veranstaltungen & Freizeitaktivitäten

  • Zusammenkünfte und Treffen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, wie insbesondere auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
  • Veranstaltungen: Es gilt eine Beschränkung auf maximal 15 Personen (bei jenen die gemäss Bundesmassnahmen erlaubt sind). Ausnahmen: Am 24., 25., 26. und 31. Dezember 2020 sowie am 1., 6. und 7. Januar 2021 sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfindende Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen zulässig.
  • Für private Veranstaltungen und Aktivitäten mit max. 10 Personen, bei welchen sich die teilnehmenden Personen in regelmässiger Bewegung befinden und bei denen der Mindestabstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann, gelten folgende Vorgaben: Die Grösse der Gruppen darf höchstens 5 Personen betragen. Zwischen den verschiedenen Gruppen gilt ein Mindestabstand von 3 Metern (z. B. Wanderung in der Verenaschlucht).
  • Geschlossen sind Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von anderen Sportanlagen und -stadien (einschliesslich der Garderoben), wobei folgende Aktivitäten ausgenommen sind:
    • Nutzung von Turnhallen und Hallenbädern (einschliesslich der Garderoben), durch Schüler/-innen der Volksschule für obligatorischen und freiwilligen Schulsport
    • Nutzung von Turnhallen (ohne Garderoben) durch Schüler/-innen der Sekundarstufe II für den alternativen Unterricht; professionelle Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe.
  • Casino und Spielhallen sind geschlossen.
  • Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen wie Bowling- und Billardzentren sowie Kletterhallen sind geschlossen.

Gastwirtschaftsbetriebe

  • Bar- und Clubbetriebe, inkl. Shishabars, Erotik- und Sexbetriebe sind geschlossen.
  • Take-Away- und Imbissbetriebe müssen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben (auch vom 24. auf den 25. Dezember und vom 31. Dezember auf den 1. Januar).
  • Folgende Kontaktdaten müssen immer in elektronischen Listen erhoben werden, auch wenn der Mindestabstand von 1.5 Metern eingehalten oder Schutzmassnahmen ergriffen werden: a) Name, Vorname, vollständige Adresse; b) Geburtsdatum; c) Mobiltelefonnummer; d) E-Mail-Adresse; e) Tisch- oder Sitzplatznummer.
  • In Restaurationsbetrieben dürfen insgesamt höchstens 50 Gäste gleichzeitig anwesend sein. In der Nacht vom 24. auf den 25 Dezember und vom 31. Dezember auf den 1. Januar müssen Restaurationsbetriebe zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.
  • Restaurationsbetriebe sind verpflichtet, ihre Gäste auf die Swiss-Covid-App hinzuweisen (z. B. mittels Aushang, Flyern).

Maskenpflicht

  • Es gilt Maskenpflicht bei geschlossenen, gewerbsmässigen Personentransporten (z. B. Taxi, Carreisen).
  • Masken sind empfohlen für geschlossene, private Personentransporte, sofern Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben (z. B. bei Fahrten in Geschäftsfahrzeugen oder Fahrgemeinschaften).
  • Per 2. November 2020 gilt eine Maskenpflicht an den Sekundarschulen (Sekundarstufe I)

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