Coronavirus – Regierungsrat in Appenzell-Ausserrhoden verschärft Massnahmen erneut
Kanton AR
(Symbolbild) (Bildquelle: EU)
Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen im Zusammenhang mit Covid-19 nehmen drastisch zu, die Lage im Kanton wie auch in der Eidgenossenschaft droht ausser Kontrolle zu geraten. Deshalb führt der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden frühzeitig Massnahmen ein, die auf Bundesebene vorgeschlagen wurden. Die Verordnung, die der Regierungsrat im Frühjahr erlassen hat, um die Spitalkapazitäten resp. die Gesundheitsversorgung sicherzustellen, wird wieder aktiviert. Je früher Massnahmen in Kraft treten, desto grösser ihr Effekt. Jeder so gewonnene Tag hilft die intensivmedizinischen Kapazitäten vor einer Überlastung zu schützen.
- Maskentragepflicht: Bis anhin galt eine Maskentragepflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs, Bahn- und Flughäfen. Neu gilt die Maskenpflicht auch in Aussenbereichen von diesen Einrichtungen und Betrieben. Das betrifft u.a. Läden, Theater, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars, Wochen- und Weihnachtsmärkte.
Die bereits letzten Mittwoch verschärfte Maskentragpflicht im Schulbereich ab der Oberstufe für alle Verkehrsflächen auf den Schularealen bleibt weiterhin gültig.
Keine Maskentragepflicht gilt auf Strassen, Plätzen und Parkanlagen oder beim Spaziergang im Wald. Auch für Gäste in Restaurationsbetrieben gilt keine Maskenpflicht, solange die Gäste am Tisch sitzen. Weitere Einzelbereiche sind ebenfalls grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen, wie Kindertagesstätten oder Personen, die medizinische und kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen. - Arbeitsplatz: An allen Arbeitsstätten gilt eine Maskentragepflicht mit Ausnahmen (insb. Einzelbüros). Die Arbeitgeber müssen soweit es geht Homeoffice ermöglichen.
- Abstand halten: Neben der Maskentragepflicht in Innen- und Aussenbereichen muss neu gleichzeitig auch der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Schutzkonzepte müssen neu also den Grundsatz „Abstand und Maske“ beachten. Um den Abstand zwischen Personen zu garantieren, wird der Zugang zu öffentlichen Innenräumen wie etwa Läden beschränkt, so dass auf vier Quadratmeter nur eine Person kommt. In Theatern, Konzertsälen und Kinos darf im Grundsatz nur jeder zweite Sitz besetzt werden (ausgenommen ist z.B. die Besetzung durch Familien).
- Restaurants, Bar- und Clubbetriebe: Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen sind verboten. In Restaurants, Bar- und Clubbetrieben gilt eine Sitzpflicht. Es sind Gästegruppen von höchstens vier Personen pro Tisch zugelassen (Ausnahme Eltern mit Kindern).
- Veranstaltungen: Veranstaltungen über 50 Personen sind verboten. An privaten Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis – etwa Geburtstage oder Hochzeiten – dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen höchstens 15 Personen teilnehmen. Veranstaltungen von 15 bis 50 Personen sind nur in öffentlichen Einrichtungen und unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes erlaubt. Proben und Konzerte von Chören sind neu verboten. Von Beschränkungen der Teilnehmerzahl ausgenommen sind Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen auf kantonaler und kommunaler Ebene.
- Kundgebungen: Weiterhin erlaubt sind politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen (Demonstrationen) sowie Unterschriftensammlungen. Es gilt aber die Maskenpflicht einzuhalten.



