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Dashcams: Nützliche Sicherheitsmassnahme oder unnötige Spielerei?

Dashcam (Symbolbild)
Dashcam (Symbolbild) (Bildquelle: Polizeidirektion Lübeck)

Dashcams werden immer beliebter. Passt man aber nicht auf, ist man rechtlich schnell in einer Grauzone. Sogenannte Dashcams werden in der Schweiz immer populärer. Auf den sozialen Medien sind Dashcam-Videos sehr beliebt und spektakuläre Aufnahmen von Verkehrsunfällen sorgen regelmässig für Umsatzsprünge bei den Online-Händlern. Bloss: Was bringen diese Dashcams, und wie darf man sie in der Schweiz nützen? Soviel können man gleich zu Beginn sagen: Es ist kompliziert – aber die Basler Versicherung bringt hier etwas Licht ins Dunkel

Darf man eine Dashcam im Auto installieren: Ja, aber… Die Installation von Dashcams in Autos ist grundsätzlich erlaubt. Die Sicht des Fahrzeuglenkers darf nicht beeinträchtigt werden, hier gelten die gleichen Regeln wie für Navigationsgeräte oder Smartphones im Auto. Die Geräte dürfen das Sichtfeld des Lenkers nicht stören, sollten also in der Regel im unteren Bereich der Windschutzscheibe angebracht werden. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers immer dem Verkehr und der Strasse zugewandt sein muss – langes Manipulieren am Gerät während der Fahrt ist also zu unterlassen. Auch hier gelten die gleichen Regeln wie zum Beispiel für Smartphones.

Dashcam-Aufnahmen und der Datenschutz Schwieriger ist es, die Frage des Datenschutzes zu beantworten. Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat dazu eine klare Meinung: Auf den Einsatz von Dashcams auf öffentlichem Grund sollte verzichtet werden. Seine Argumente:

  • Mit einer Dashcam betreibt man als Privatperson Videoüberwachung auf öffentlichem Grund. Für eine solche Überwachung gelten sehr enge Grenzen, insbesondere bei der Aufzeichnung von anderen Personen und Fahrzeugkennzeichen. Wer solche Dashcam-Aufnahmen macht, verstösst nach EDÖB-Meinung gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes.
  • In dem meisten Fällen filmen die Dashcams ständig, nicht nur im Falle eines Ereignisses. Dadurch werden wahllos Aufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern oder Passanten erstellt – für den EDÖB wird damit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

Allerdings: Einige Juristen widersprechen dem EDÖB, und tatsächlich ist die rechtliche Situation im Moment ungeklärt. Eindeutig ist aber: Wer Dashcam-Aufnahmen im Web publiziert, auf denen Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind, verletzt die Persönlichkeitsrechte anderer Personen und kann auf dem Zivilweg dafür belangt werden.

Gelten Dashcam-Videos als Beweismittel? Ebenfalls unklar ist, ob Dashcam-Aufnahmen in einem Streitfall vor Gericht als Beweise verwendet werden können. Gegenüber SRF meinte der Zürcher Staatsanwalt und Verkehrsexperte Jürg Boll, dass er sich das durchaus vorstellen könne. Es liege aber immer im Ermessen des Richters. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hingegen stellte vor kurzem ein Verfahren ein: Ein Autofahrer filmte Rechtsüberholer und erstattete über 100 Strafanzeigen, basierend auf den Videobeweisen. Die Staatsanwaltschaft beurteilte das Filmen auf Vorrat als unverhältnismässig. Die Situation ist also schwer zu durchschauen und einige Fragen müssen noch geklärt werden. Der Bundesrat hat im Frühjahr 2015 einen Auftrag des Ständerats angenommen, um die Rechtslage zu klären. Im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes sollen diese Fragen geklärt werden.

Versicherungsrabatte für Dashcam-Besitzer Auch in anderen Ländern ist die Lage nicht immer ganz klar, etwa in Deutschland oder Österreich. Spannend ist die Entwicklung in Grossbritannien: Viele Versicherungen bieten dort ihren Kunden Rabatte an, wenn sie eine Dashcam im Auto montieren – sie erhöhe die Sicherheit und diene der Prävention. Neben der rechtlich schwierigen Situation ist aber bis heute ungeklärt, ob diese Aufnahmen in der Praxis tatsächlich einen Nutzen bieten.