Dietikon ZH - Fristlose Entlassung des Statthalters war rechtswidrig
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Die Direktion der Justiz und des Innern hat den Statthalter bzw. Bezirksratspräsidenten des Bezirks Dietikon ZH am 23. November 2015 fristlos entlassen; der Regierungsrat schützte diese Entlassung mit Beschluss vom 2. November 2016.
Am 23. November 2015 hat die Direktion der Justiz und des Innern hat den Statthalter des Bezirks Dietikon fristlos entlassen (wir berichteten).
Das Verwaltungsgericht hat eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 weitgehend gutgeheissen. Es kommt zum Schluss, dass die fristlose Entlassung durch den Regierungsrat und nicht durch die Direktion der Justiz und des Innern hätte ausgesprochen werden müssen. Zudem erachtet es die von der Direktion angeführten Pflichtverletzungen nicht als derart schwer, dass diese eine fristlose Entlassung des Statthalters gerechtfertigt hätten.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum Ende der Amtsdauer, eine Entschädigung in der Höhe dreier Monatslöhne und - sofern der Beschwerdeführer nicht wiedergewählt werden sollte - eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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