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Eiken/A3: Unfall mit tödlichen Folgen - Verfahren abgeschlossen

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Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 19. August 2013 auf der Autobahn A3 bei Eiken eröffnet wurden, abgeschlossen. Für den Tod des 27-jährigen Asylwerbers konnte niemand verantwortlich gemacht werden. Die Verfahren...

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 19. August 2013 auf der Autobahn A3 bei Eiken eröffnet wurden, abgeschlossen. Für den Tod des 27-jährigen Asylwerbers konnte niemand verantwortlich gemacht werden. Die Verfahren wegen fahrlässiger Tötung wurden deshalb eingestellt.

Das Opfer wurde am Montag, 19. August 2013 kurz nach 02.15 Uhr in Eiken auf der Fahrbahn der A3, Richtung Zürich, tot aufgefunden. Die wegen fahrlässiger Tötung eröffneten Strafverfahren gegen einen heute 69-jährigen und einen heute 45-jährigen Schweizer wurden eingestellt. Den beiden Personen konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie für den Tod des 27-jährigen Asylbewerbers aus Ägypten verantwortlich sind.

Sturz von der Brücke als wahrscheinliche Todesursache

Das beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Auftrag gegebene Gutachten hält fest, dass zwar beide Personen das Opfer überrollt haben, dieses jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Folgen des vorangegangenen Sturzes von der Autobahnbrücke gestorben sei.

Die Spurenauswertungen ergaben zudem, dass das Opfer vermutlich in suizidaler Absicht von der Autobahnbrücke gesprungen war. In der Folge wurde das Opfer nachweislich von zwei Fahrzeugen erfasst und dabei zirka 35 Meter mitgeschleift.

Die beiden Beschuldigten erhielten einzig einen Strafbefehl wegen "Nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse" und "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall" (Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Busse von 1'200 Franken) bzw. "Nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse" und "Rückwärtsfahren auf der Autobahn" (Busse von 600 Franken). Die zwei Strafbefehle sind rechtskräftig.

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