Header Logo

Polizei

ticker

Aargau
Appenzell-Innerrhoden
Appenzell-Ausserrhoden
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bern
Fribourg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern
Neuenburg
Nidwalden
Obwalden
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn
St.Gallen
Thurgau
Tessin
Uri
Waadt
Wallis
Zug
Zürich
Fürstentum Liechtenstein
Internorm Banner
Canton Icon

Einfuhrbestimmungen für Feuerwerk

GWK

Nächster ❯

Einfuhrbestimmungen für Feuerwerk

In den Tagen vor Silvester stellt das Grenzwachtkorps jeweils fest, dass Feuerwerk zahlreich eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

Wer pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Im Reisenden- und Grenzverkehr dürfen jedoch pro Person pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto ohne Bewilligung eingeführt werden.
Verbotene Feuerwerkskörper
Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Das heisst alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Antrieb- oder Ausstossladung über eine definierte Strecke vertikal wegbefördert werden. Weiter zur Einfuhr verboten sind sogenannte "Lady-Crackers", die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen, sowie "Knallteufel" mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.
Beschlagnahme und Anzeige möglich
Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Nächster ❯

Falsch Parker Ad Banner