Das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt bestehen. Weiterhin Gefahr für Wald- und Flurbrände im Kanton Uri.
Die wenigen Niederschläge über das Wochenende reichten leider nicht aus die Waldbrandgefahr zu entschärfen. Nach Lagebeurteilung der Fachstellen Amt für Forst und Jagd sowie der Abteilung Feuerwehrinspektorat, ist die Waldbrandgefahr weiterhin "gross" im ganzen Kanton Uri (Stufe 4 von 5).
Im Hinblick auf den 1. August wurde die Lage speziell durch die Fachstellen neu beurteilt. Die Sicherheitsdirektion Uri verfügt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (FSG, RB 30.3111) folgendes:
Im Hinblick auf den 1. August wurde die Lage speziell durch die Fachstellen neu beurteilt. Die Sicherheitsdirektion Uri verfügt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (FSG, RB 30.3111) folgendes:
- Es ist weiterhin verboten im Wald und an Waldrändern (200 Meter) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen.
- Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 Metern zum Wald und Waldrändern eingehalten werden. Die auf den Produkten aufgedruckten Sicherheitsvorschriften sind zwingend enthalten.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Vulkane, bengalische Hölzer und Batterien darf nur auf geschützten, nicht brennbaren Flächen erfolgen (z.B. auf Kiesplatz, geteerten Parkplätzen) sowie an sicheren Standorten.
- Höhenfeuer sind nur oberhalb der Waldgrenze zulässig.
- Es ist weiterhin verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
Ausgenommen vom Verbot sind:
- Das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit einem Gas- oder Holzkohlegrill.
Bei einer Entspannung der Gefahrenlage wird die Sicherheitsdirektion das Verbot ausser Kraft setzen und über die Aufhebung orientieren.

