Die Niederschläge über das vergangene Wochenende haben die Wald- und Flurbrandgefahr in grossen Teilen des Kantons Bern deutlich entspannt. Deshalb wird das generelle Feuerverbot in 6 von 10 Verwaltungskreisen per sofort aufgehoben. Unverändert bestehen bleibt das generelle Feuer- und...
Dank der Niederschläge hat sich die Wald- und Flurbrandgefahr in 6 von 10 Verwaltungskreisen deutlich reduziert. Deshalb heben die Regierungsstatthalter das generelle Feuer- und Feuerwerksverbot in folgenden Verwaltungskreisen per sofort auf: Bern-Mittelland, Emmental, Oberaargau, Frutigen-Niedersimmental, Obersimmental-Saanenland und Interlaken-Oberhasli.
Trotzdem ist in diesen sechs Verwaltungskreisen weiterhin auf das Feuern und Abbrennen von Feuerwerken im Wald- und Waldesnähe zu verzichten.
Anders ist die Situation in den Verwaltungskreisen Thun, Biel-Bienne, Seeland und Berner Jura. Hier haben die Niederschläge nicht die erhoffte Entspannung gebracht. Die Wald- und Flurbrandgefahr ist weiterhin unverändert gross bis sehr gross. Das generelle Feuer- und Feuerwerksverbot im Freien, auch auf Privatgrundstücken, bleibt in diesen vier Verwaltungskreisen bestehen.
Das heisst konkret für die Verwaltungskreise Thun, Biel-Bienne, Seeland und Berner Jura:
Trotzdem ist in diesen sechs Verwaltungskreisen weiterhin auf das Feuern und Abbrennen von Feuerwerken im Wald- und Waldesnähe zu verzichten.
Anders ist die Situation in den Verwaltungskreisen Thun, Biel-Bienne, Seeland und Berner Jura. Hier haben die Niederschläge nicht die erhoffte Entspannung gebracht. Die Wald- und Flurbrandgefahr ist weiterhin unverändert gross bis sehr gross. Das generelle Feuer- und Feuerwerksverbot im Freien, auch auf Privatgrundstücken, bleibt in diesen vier Verwaltungskreisen bestehen.
Das heisst konkret für die Verwaltungskreise Thun, Biel-Bienne, Seeland und Berner Jura:
- Generell keine Grill- oder sonstigen Feuer im Wald und Freien entfachen, auch nicht in fest eingerichteten Feuerstellen.
Ausnahme: Grillieren mit Gas- und Elektrogrill im Siedlungsgebiet ist erlaubt. - Das Steigenlassen von Feuerwerk, Raketen, Knallkörpern sowie Himmelslaternen und dergleichen ist generell untersagt.
Ausnahme: Organisierte öffentliche Feuerwerke auf Seen mit Ausnahmebewilligung durch das zuständige Regierungsstatthalteramt. - Raucherwaren und Zündhölzer nicht wegwerfen.
- Die Anweisungen der lokalen Behörden sind zu befolgen.
Das Feuerverbot wird im Internet unter www.be.ch/waldbrandgefahr publiziert.

