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Kanton Uri – Überhängende Äste: Eigentümer in der Pflicht

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Auf dem Bild ist ein elektrischer Heckenschneider zu sehen, der in einem dichten grünen Busch platziert ist. Die Blätter sind hellgrün und sonnendurchflutet.
(Symbolbild) (Bildquelle: Monsterkoi (CC0))

Im Kanton Uri müssen Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Strassen und Trottoirs regelmässig zurückgeschnitten werden. Die Baudirektion erinnert an die gesetzlichen Vorgaben und die Verantwortung der Grundeigentümer.

Gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz dürfen durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet, noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (Artikel 83 Planungs- und Baugesetz des Kantons Uri; RB 40.1111).
Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs während des ganzen Jahres so geschnitten sein, dass die Übersicht auf Strassen und Trottoirs nicht beeinträchtigt wird. Während der Vegetationszeit müssen Hecken oftmals mehrmals im Jahr geschnitten werden. Verantwortlich dafür sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Zu beachten sind:

1. Ausfahrten und Strasseneinmündungen sowie Bushaltestellen
Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen sowie von Bushaltestellen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen.
2. Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen
Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.
3. Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs
Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4.50 m, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2.50 m zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung, Strassenverkehrssignale und Verkehrsspiegel durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.
4. Brütende Vögel und ihre Nester
Beim Zurückschneiden der Bäume, Hecken und Sträucher besteht die Möglichkeit, dass sich darin brütende Vögel befinden. Sie sind gemäss gesetzlichen Vorgaben geschützt und dürfen während der Brutzeit nicht gestört oder die Nester nicht entfernt werden.
Die Baudirektion bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung besorgt zu sein, und dankt Ihnen für ihren Beitrag zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden.
Quelle der Nachricht: Baudirektion Uri

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