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Kanton Zürich – Aufhebung der Notverordnung des Regierungsrats

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

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Kanton Zürich – Aufhebung der Notverordnung des Regierungsrats
(Symbolbild) (Bildquelle: succo (CC0))

Das Verwaltungsgericht hebt die Notverordnung des Regierungsrats über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilien während der Corona-Pandemie auf.

Der Regierungsrat erliess am 22. April 2020 eine Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Er stützte seine Kompetenz zum Erlass dieser Verordnung auf Art. 72 Abs. 1 KV, wonach der Regierungsrat Notverordnungen erlassen kann, wenn die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht ist. Zur Begründung führte der Regierungsrat an, diese Verfassungsnorm erlaube ihm, Notstandsmassnahmen zur Unterstützung der Volkswirtschaft bzw. zum Erhalt der wirtschaftlichen Strukturen bis zum Abklingen der Corona-Pandemie zu erlassen, um damit einen sozialen bzw. wirtschaftlichen Notstand zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut. Es kommt zum Schluss, dass die Notverordnungskompetenz des Regierungsrats auf Massnahmen zum Schutz der sogenannten klassischen Polizeigüter beschränkt ist, wozu insbesondere Leib und Leben, Eigentum sowie die Freiheit zählen. Hingegen hat der Regierungsrat keine Kompetenz, um allein zum Schutz vor einem sozialen oder wirtschaftlichen Notstand ohne gesetzliche Grundlage eine Verordnung zu erlassen. Da der Regierungsrat den Erlass der angefochtenen Verordnung einzig mit möglicherweise drohenden wirtschaftlichen bzw. sozialen Folgen begründet, fehlt ihm die Kompetenz zu deren Erlass. Darüber hinaus verneint das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines wirtschaftlichen bzw. sozialen Notstandes.

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