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Kapo ZH: Einsatz von Software im Rahmen der Strafverfolgung

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Aufgrund zahlreicher Medienberichte bestätigt die Kantonspolizei Zürich, dass eine Software zur Überwachung der Telekommunikation - ausschliesslich im Rahmen der Strafverfolgung - beschafft wurde. Die Beschaffung der Software erfolgte auf normalem Weg durch eine Verfügung der Sicherheitsdirektion.

Der Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen und die Kommunikationsüberwachung im Rahmen der Strafverfolgung sind bereits heute gesetzlich verankert. Diese erfolgt auf Anordnung des für die Bewilligung der Überwachung zuständigen Zwangsmassnahmengerichts (gem. Art 280f. und 269ff. der StPO). Solche Massnahmen müssen auch zum Einsatz gelangen, wenn sich die Beschuldigten verschlüsselter Technologien bedienen, da es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass sich Schwerverbrecher allein durch die Wahl ihrer Kommunikationsmittel der Strafverfolgung entziehen können. Eine erfolgreiche Strafverfolgung braucht stets zeitgemässe Mittel.

Im Jahr 2013 hat die zuständige Staatsanwaltschaft in zwei Verfahren von schwerster Betäubungsmittelkriminalität und Geldwäscherei die Überwachung verschlüsselter Internetkommunikation mittels einer speziellen Software angeordnet (in Anwendung von Art 280f. und 269ff. der StPO). Nach deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht hatte die Kantonspolizei Zürich den Auftrag, die angeordnete Massnahme zu vollziehen. Entsprechend hat sie die hierfür erforderliche Software im Rahmen eines aufwendigen Beschaffungsprozesses evaluiert und mit entsprechender Verfügung der Sicherheitsdirektion erworben.

In einem konkreten Strafverfahren wird gemäss den Anordnungen des für die Bewilligung der Überwachung zuständigen Zwangsmassnahmengerichts die Software so programmiert, dass ausschliesslich die im Einzelfall genehmigten Kommunikationsapplikationen (z.B. E-Mail, Internettelefonie oder Chat) überwacht werden können. Eine flächendeckende Überwachung verschlüsselter Bereiche im Internet im Sinne der präventiven polizeilichen Tätigkeit steht nicht zur Diskussion und hat auch keine gesetzliche Grundlage.

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