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Lausanne VD - Bundesgericht bestätigt bedingte Freiheitsstrafe für IS-Unterstützer

Das Bundesgericht in Lausanne VD weist die Beschwerde eines Mannes ab, der vom Bundesstrafgericht 2016 wegen Verstosses gegen das "Al-Qaïda/IS-Gesetz" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Der Betroffene war 2015 im Flughafen Zürich ZH bei der Ausreise in die Türkei...

Der Mann war am 7. April 2015 aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich verhaftet worden, als er im Begriff gewesen war, ein Flugzeug nach Istanbul zu besteigen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe mit dem Ziel nach Istanbul reisen wollen, sich in Syrien dem vom IS geführten Jihad anzuschliessen und als Märtyrer zu sterben.

Das Bundesstrafgericht verurteilte den Mann am 15. Juli 2016 wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "AlQaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen ("Al-Qaïda/IS-Gesetz") zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Aufgrund der Beweise durfte das Bundesstrafgericht zunächst davon ausgehen, dass sich der Verurteilte zur Ideologie des IS bekannt hat, sich deren Wertekanon zu eigen gemacht hat und sich dem IS zur Verfügung stellen wollte. Der Schuldspruch wegen "Förderung der Aktivitäten (des IS) auf andere Weise" im Sinne der Generalklausel von Artikel 2 Absatz 1 des "Al-Qaïda/IS-Gesetzes" ist nicht zu beanstanden.

Das Bundesstrafgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Generalklausel in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot ("keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz") steht. Es hat das mit Strafe bedrohte Verhalten jedoch zutreffend eingeschränkt, indem es auf eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den Aktivitäten des IS abstellt.

Erhebliche propagandistische Wirkung

Im konkreten Fall ist das Bundesstrafgericht davon ausgegangen, dass der IS in seinen verbrecherischen Tätigkeiten auch dann gefördert werde, wenn sich eine Einzelperson vom IS so beeinflussen lasse, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreite oder sich in dem vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhalte. Diese Auffassung des Bundesstrafgerichts verletzt kein Bundesrecht.

Dem Aufbruch nach Syrien, um sich dem IS anzuschliessen und in den Jihad aufzubrechen, kommt für zurückgebliebene potentielle Nachahmer eine erhebliche propagandistische Wirkung zu. Zudem ist darin eine aktive Werbung für die Ziele des IS zu sehen. Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Abreise keine Propagandawirkung entfalten konnte, weil niemand davon erfahren habe.

Vor der An'Nur-Moschee auffällig begrüsst oder verabschiedet

Nach den willkürfreien Feststellungen des Bundesstrafgerichts wurde der Verurteilte vier Tage vor seiner Verhaftung vor der Moschee des Islamischen Vereins An'Nur in Winterthur von allen Personen, welche die Moschee verliessen, auffällig begrüsst oder verabschiedet. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Anwesenden über die bevorstehende Abreise im Bilde waren.

Artikelfoto: Wallisersoul (CC BY-SA-3.0)