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Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Polizistin wegen Rassendiskriminierung

Staatsanwaltschaft Schaffhausen

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Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Polizistin wegen Rassendiskriminierung
Symbolbild (Bildquelle: Schaffhauser Polizei)

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hat heute ein Verfahren gegen eine Polizistin wegen Rassendiskriminierung nicht an die Hand genommen.

Am 10. Januar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eine Strafanzeige gegen eine unbekannte Angehörige der Schaffhauser Polizei wegen Rassendiskriminierung ein. Die Strafanzeige stützte sich auf einen Medienbericht vom 7. Januar 2019 von "20 Minuten", gemäss welchem die Polizistin einen Schweizer türkischer Herkunft in Schaffhausen verzeigt habe, nachdem dieser jemanden mit dem Takbir ("Allahu akbar") begrüsst habe.
Gemäss Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Es wird somit ein Handeln in der Öffentlichkeit vorausgesetzt, d.h. es muss die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Menschen bestehen. Eine Aufforderung zur Rassendiskriminierung ist nur öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen gerichtet ist.
Vorliegend hat die Polizistin lediglich über ihre Wahrnehmungen einen Rapport an die Stadtpolizei Schaffhausen erstattet. Der Rapport ging mithin nicht an eine breite Öffentlichkeit, weshalb es am Tatbestandsmerkmal des Handelns in der Öffentlichkeit fehlt.
Da somit aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirappports feststeht, dass der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt.

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