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Online-Shops versagen bei Vape-Alterskontrolle

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Eine Person hält eine E-Zigarette in der Hand, aus der Dampf aufsteigt. Der Hintergrund ist unscharf.
Symbolbild (Bildquelle: Lindsay Fox von Pixabay)

Bei Testbestellungen des Konsumentenschutzes konnten Minderjährige in 11 von 22 Schweizer Online-Shops nikotinhaltige E-Zigaretten bestellen. Darunter waren auch Coop und Brack. Die Stiftung fordert strengere Alterskontrollen und Konsequenzen.

Jeder zweite getestete Online-Shop mit ungenügender Alterskontrolle

Der Schweizer Konsumentenschutz hat untersucht, wie zuverlässig Online-Shops das Verkaufsverbot für E-Zigaretten an Minderjährige umsetzen. Dazu versuchten minderjährige Testpersonen, bei insgesamt 22 Schweizer Online-Händlern nikotinhaltige Vapes zu bestellen.
Das Ergebnis zeigt, bei elf Shops konnten die Bestellungen abgeschlossen werden. Die Produkte wurden anschliessend an die Adresse einer erwachsenen Person geliefert. Nach Angaben des Konsumentenschutzes genügte bei mehreren Anbietern die Eingabe eines frei erfundenen Geburtsdatums. Teilweise beschränkte sich die Alterskontrolle auf ein Pop-up-Fenster, in dem Kundinnen und Kunden bestätigen mussten, bereits 18 Jahre alt zu sein.

Coop und Brack unter den betroffenen Anbietern

Zu den Online-Shops, bei denen die Testbestellungen erfolgreich waren, zählen laut Konsumentenschutz auch Coop und Brack. Bei Coop konnte die Alterskontrolle demnach umgangen werden, indem die Lieferung vor der Haustür deponiert wurde, statt sie persönlich entgegenzunehmen. Auch eine Bezahlung über TWINT stellte für die minderjährigen Testpersonen nach Angaben der Stiftung kein Hindernis dar. Anders verliefen die Tests unter anderem bei Galaxus und dem Online-Shop von k kiosk. Dort wurde ein gültiger Ausweis verlangt, weshalb die Testbestellungen abgebrochen wurden.

Konsumentenschutz fordert Konsequenzen

Die Ergebnisse stossen beim Konsumentenschutz auf deutliche Kritik. «Das Resultat unserer Untersuchung ist schockierend. Kinder können im Internet ungehindert Suchtmittel bestellen», erklärt Geschäftsleiterin Sara Stalder. Die Stiftung hat die elf betroffenen Shop-Betreiber kontaktiert und fordert sie auf, unverzüglich wirksame Alterskontrollen einzuführen. Falls dies nicht möglich sei, müssten die entsprechenden Produkte vorübergehend aus dem Online-Angebot entfernt werden. Einzelne Anbieter haben nach Angaben des Konsumentenschutzes bereits reagiert und ihre Alterskontrollen verbessert oder den Online-Shop vorübergehend abgeschaltet.

Verkauf von Vapes an Minderjährige ist in der Schweiz verboten

Seit dem 1. Oktober 2024 dürfen Tabakprodukte und E-Zigaretten in der Schweiz nicht mehr an Personen unter 18 Jahren verkauft werden. Das Verkaufsverbot gilt auch für den Online-Handel. Händler müssen deshalb sicherstellen, dass Minderjährige keine entsprechenden Produkte erwerben können. Für die Überwachung und Durchsetzung des Verkaufsverbots sind die Kantone zuständig.

Vapes in der Schweiz: Diese Regeln gelten für Verkauf und Konsum

  • Verkauf ab 18 Jahren: E-Zigaretten dürfen nur an Volljährige abgegeben werden. Das gilt auch für nikotinfreie Vapes.
  • Online-Bestellungen: Erlaubt, sofern die Händler wirksam sicherstellen, dass keine Minderjährigen beliefert werden. Eine blosse Altersbestätigung genügt dafür nicht zuverlässig.
  • Vapen in öffentlichen Innenräumen: Grundsätzlich verboten, wenn dort ein gesetzliches Rauchverbot gilt. Dazu gehören beispielsweise öffentlich zugängliche geschlossene Räume und öffentliche Verkehrsmittel.
  • Vapen im Freien: Grundsätzlich erlaubt, sofern keine örtlichen oder kantonalen Verbote bestehen.
  • Werbung: Unter anderem auf öffentlich sichtbaren Plakaten, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei gezielter Ansprache Minderjähriger verboten. Weitere Einschränkungen sind für 2027 vorgesehen.
  • Gratis-Vapes und Werbegeschenke: Die kostenlose Abgabe zur Verkaufsförderung ist verboten.
  • Vapen unter 18 Jahren: Das Bundesrecht verbietet in erster Linie die Abgabe an Minderjährige, nicht generell deren Konsum. Zusätzliche kantonale oder örtliche Regeln können gelten.
Der Konsumentenschutz hat die zuständigen kantonalen Behörden über die Ergebnisse der Testbestellungen informiert und fordert konsequente Kontrollen sowie Sanktionen bei festgestellten Gesetzesverstössen.
Quelle der Nachricht: Stiftung für Konsumentenschutz

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