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Polizeieinsatz auf dem Basler Messeplatz - Strafverfahren eingestellt

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Am 20.06.2014 intervenierte die Polizei, nachdem von einem privaten Kollektiv während der Kunstmesse Art Basel eine nicht bewilligte künstlerische Performance auf dem Messeplatz öffentlich aufgeführt werden sollte.

Insgesamt wurden in diesem Zusammenhang dreissig Personen polizeilich angehalten und in einer zentralen Sammelstelle im Waaghof einer Personen- und Sachkontrolle unterzogen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Kontrollen warf die Kantonspolizei schliesslich neunzehn Teilnehmern vor, einen die öffentliche Sicherheit gefährdenden Zusammenlauf von Menschen versuchsweise verursacht und dabei einer Anordnung der Kantonspolizei zuwidergehandelt zu haben, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen ergangen war.

Am 25.07.2014 bzw. am 08.08.2014 erliess die Staatsanwaltschaft in siebzehn dieser neunzehn Fälle Nichtanhandnahmeverfügungen und trat damit auf die ihr mit Antrag überwiesenen Strafanzeigen der Kantonspolizei nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände (mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz) eindeutig nicht erfüllt waren. Da somit der Verdacht bestand, dass bei dieser Aktion die rechtlichen Erfordernisse für die vorübergehenden Anhaltungen durch die Kantonspolizei nicht gegeben gewesen waren, leitete die Staatsanwaltschaft am 11.08.2014 von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs sowie der Freiheitsberaubung ein. Parallel dazu erstatteten in der Folge neunzehn der von dem Polizeieinsatz Betroffenen auch persönlich Anzeige und beteiligten sich am Verfahren als Privatkläger.

Umstände und Motive abgeklärt

Beschuldigter in dieser Strafuntersuchung war aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse der für die damalige Gesamteinsatzleitung verantwortliche Polizeioffizier. Einerseits wurden die Umstände und Motive abgeklärt, welche zu dessen Entscheidung geführt hatten, die geplante Aufführung zu verbieten. Andererseits wurde ermittelt, weshalb es kurze Zeit nach diesem polizeilichen Verbot zur Kontrolle und Anhaltung mehrerer, zum Teil auch unbeteiligter Personen gekommen war, obwohl sich später herausstellte, dass lediglich zwei der Angehaltenen strafrechtlich verfolgbare Handlungen begangen hatten.

Nach eingehender Prüfung und umfangreichen Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Beschuldigte bei sämtlichen den am Einsatz beteiligten Kräften erteilten Anordnungen rechtmässig gehandelt hatte und sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen konnte. Ebenso wurde festgestellt, dass er aufgrund der konkreten Sachlage weder widerrechtliche Entscheidungen getroffen, noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hatte. Somit liess sich in Bezug auf die untersuchten Strafbestimmungen ein Tatverdacht nicht erhärten.

Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren deshalb mit Verfügung vom 18.08.2015 gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung eingestellt.

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