Immer wieder ist die Landespolizei damit konfrontiert, dass sie gegen strafmündige Minderjährige (ab 14 Jahren) wegen des Besitzes pornographischer Bilder und Videos auf ihren Smartphones, Laptops oder Tablets sowie deren Weitergabe via WhatsApp, Facebook oder Instagram strafrechtlich vorgehen muss. Dabei ist aber zwischen grundsätzlich erlaubter und explizit verbotener Pornographie (Kinder-, Tier- und Gewaltpornographie) zu differenzieren:
1. Das Zeigen und Weitergeben von allgemeiner Pornographie an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Wird erlaubte Pornographie von Minderjährigen an andere Minderjährige weitergegeben (versendet), so macht sich auch der Minderjährige strafbar.
2. Mit dem Besitz und der Weitergabe von Kinderpornographie machen sich alle Personen, also auch Minderjährige, strafbar.
3. Das Zeigen, Anbieten, Weitergeben von Tierpornographie an Minderjährige und Erwachsenen ist verboten und strafbar. In Bezug auf Gewaltpornographie ist auch bereits der Besitz strafbar.
Oft ist es weder Eltern noch deren minderjährigen Kindern bewusst, dass sich diese auch mit dem Versand von erlaubten pornographischen Inhalten – schon mit der Weiterleitung von über soziale Medien erhaltenen Bildern, Cartoons, Videoclips – an minderjährige Freunde und Kollegen strafbar machen können. Aus diesem Grund wird Erziehungsberechtigten empfohlen, mit minderjährigen Jugendlichen diese Problematik möglichst früh zu besprechen und sie auf die Risiken hinzuweisen.
Artikelfoto: helloolly (CC0 Creative Commons) - (Symbolbild)