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Ratgeber - Der richtige Gebrauch von Fahrradträgern

Kantonspolizei Wallis

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Ratgeber - Der richtige Gebrauch von Fahrradträgern

Im Sommer sind Fahrradträger besonders häufig an Fahrzeugen montiert. Die Kantonspolizei hat festgestellt, dass viele Benutzer von Fahrradträgern sich oft nicht ausreichend über dieses Thema informieren. Hier einige grundsätzliche Regeln.

Die am Heck angebrachten Fahrradträger dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um nicht mehr als 20 cm überschreiten; die maximal zulässige Breite beträgt 2 m. Die Beleuchtung und das Nummernschild des Fahrzeugs müssen sichtbar sein. Wenn die Halterung mit einer separaten Beleuchtung ausgestattet ist, sollte ihre Funktion vor der Abfahrt überprüft werden.
Wird das Nummernschild durch den Fahrradträger verdeckt, muss es sichtbar am Fahrradträger angebracht werden. Das Fahren mit einem durch die Fahrräder oder Ladung verdeckten Nummernschild, wird bei einer Verkehrskontrolle mit einer Ordnungsbusse sanktioniert.
Viele Fahrzeuglenker stellen aus Komfortgründen Nummernschilder selbst her oder lassen sie herstellen, um diese an den Fahrradträger anzubringen, was jedoch strengstens verboten ist.
Die Herstellung eines falschen Nummernschildes ist gesetzlich strafbar. Es handelt sich um Fälschung amtlicher Zeichen nach Artikel 246 des Strafgesetzbuches.

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