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Schweiz – Neue Regeln für Tempo 30 gelten ab heute

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Die Zahl 30 ist in weißer Farbe auf eine asphaltierte Straße gemalt, um die Geschwindigkeitsbegrenzung anzuzeigen. Ein Gullydeckel befindet sich am linken Rand.
(Symbolbild) (Bildquelle: Alain Rouiller (CC BY-SA 2.0) - (Symbolbild))

Seit Donnerstag, 1. Oktober 2026, gelten in der Schweiz neue Vorgaben für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen. Bei einer Temporeduktion muss neu zusätzlich nachgewiesen werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr in Wohnquartiere entsteht.

Seit Donnerstag, 1. Oktober 2026, gelten in der Schweiz neue Vorgaben für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen. Neu muss bei einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zusätzlich nachgewiesen werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr in Wohnquartiere entsteht. Tempo 30 auf solchen Strassen bleibt weiterhin möglich.
Der Bundesrat hatte die entsprechende Änderung der Signalisationsverordnung am 12. August 2026 beschlossen. Damit setzt er die vom Parlament im März 2024 überwiesene Motion «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» um.

Zusätzlicher Nachweis für Tempo 30

Für eine Temporeduktion auf einer verkehrsorientierten Strasse ist ein Gutachten erforderlich. Seit dem 1. Oktober muss dieses zusätzlich nachweisen, dass die geplante Massnahme keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen verursacht.
Als verkehrsorientiert gelten Strassen, die in erster Linie auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet sind und zum übergeordneten Strassennetz gehören.
Ein generelles Verbot von Tempo 30 auf diesen Strassen ist mit der Änderung nicht verbunden. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit bleibt möglich, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Quartierstrassen von Änderung nicht betroffen

Für sogenannte siedlungsorientierte Strassen ändert sich nichts. Dazu gehören insbesondere Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen.
Dort ist die Einführung von Tempo 30 bereits seit dem 1. Januar 2023 erleichtert. Ein Gutachten ist dafür nicht erforderlich. Tempo 30 kann auf solchen Strassen auch eingeführt werden, wenn die Massnahme ausschliesslich der Verbesserung der Lebensqualität dient und keine Sicherheits- oder Umweltschutzgründe vorliegen.

Kein Rechtsvortritt auf verkehrsorientierten Strassen

Auch die Regeln für verkehrsorientierte Strassen mit Tempo 30 werden präzisiert. Dort ist grundsätzlich kein Rechtsvortritt vorgesehen. Damit soll der Verkehrsfluss auf diesen Strassen erhalten bleiben.
Fussgängerstreifen können auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 weiterhin signalisiert werden.

Keine neue Pflicht für lärmarme Beläge

Im Vorfeld hatte der Bundesrat zusätzlich eine Priorisierung lärmarmer Strassenbeläge zur Diskussion gestellt. Dieser Vorschlag wurde nach der Vernehmlassung jedoch nicht in die definitive Verordnungsänderung aufgenommen.
Die Pflicht zur Priorisierung solcher Beläge war insbesondere bei Kantonen, Städten und Gemeinden umstritten.
Damit betrifft die seit dem 1. Oktober geltende zentrale Neuerung vor allem den zusätzlichen Nachweis bei geplanten Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen.

Kategorien:

Verkehr

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