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Schweiz - Notrechtliche Massnahmen des Bundesrates zur Bewältigung der Coronakrise – Fragen und Antworten Wie ging der Bundesrat vor?

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Schweiz - Notrechtliche Massnahmen des Bundesrates zur Bewältigung der Coronakrise – Fragen und Antworten Wie ging der Bundesrat vor?
Symbolbild (Bildquelle: TickerMedia)

Wie ging der Bundesrat vor? Der Bundesrat hat zur Bewältigung der Coronakrise in kurzer Zeit viele Massnahmen ergriffen. Er hat dafür verschiedene Verordnungen erlassen oder geändert.

Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Bundesrat die Massnahmen ergriffen? Im Wesentlichen sind es drei Grundlagen:
  • Für Massnahmen, die unmittelbar der Eindämmung und medizinischen Bewältigung der Epidemie dienten, stützte sich der Bundesrat auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes (EpG). All diese Massnahmen wurden jeweils in die COVID19-Verordnung 2 integriert, die seit Inkrafttreten schon 27mal geändert wurde (Stand 26.05.) (Beispiele: Schulschliessungen, Versammlungsverbot)
  • Massnahmen zur Bewältigung von Folgeproblemen stützte der Bundesrat wenn möglich auf bestehende Gesetze, d.h er nutze seine bestehenden Kompetenzen, Verordnungen zu erlassen oder zu ändern. (Beispiele: Aufhebung der Zölle für medizinische Güter, Verzicht auf Verzugszinsen bei verspätet bezahlten Steuern)
  • Wo diese Kompetenzen nicht ausreichten, stützte er sich auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). (Beispiele: Ausweitung der Kurzarbeit, Liquiditätshilfe für KMUs, Unterstützung für den Sport)
Die Bundesverfassung verwendet den Begriff «Notrecht» nicht. Warum ist dennoch von notrechtlichen Kompetenzen des Bundesrates die Rede? Auch wenn die Verfassung den Begriff «Notrecht» nicht kennt, wird Artikel 185 BV als Notrechtsbestimmung verstanden. In Absatz 3 heisst es über den Bundesrat: «Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.» Die Verfassung sieht also notrechtliche Kompetenzen für den Bundesrat vor; und für das Parlament übrigens auch (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV).
Sind die notrechtlichen Kompetenzen des Bundesrates uneingeschränkt? Nein. Der Bundesrat darf notrechtliche Verordnungen nur im Falle schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erlassen. Es muss eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit vorliegen. Das bedeutet auch, dass der Bundesrat Notverordnungen nur subsidiär erlassen darf, d.h. wenn er Massnahmen nicht gestützt auf bestehende Gesetze erlassen kann. Notrechtliche Verordnungen müssen befristet werden. Und auch hierbei muss der Bundesrat sich an die rechtsstaatlichen Grundsätze halten, wie sie Artikel 5 BV festlegt: Sein Handeln muss verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sein.
Wie viele notrechtliche Verordnungen hat der Bundesrat wegen der Coronaepidemie erlassen? Für 19 Verordnungen hat er sich auf Artikel 185 BV und das EpG gestützt. Hinzu kommen 20 Verordnungen, die der Bundesrat im Rahmen seiner gewöhnlichen Kompetenzen erliess oder änderte (Stand 27.5.)
Wie lange gelten diese Verordnungen? Die Verfassung schreibt vor, dass notrechtliche Verordnungen befristet werden. Dementsprechend hat der Bundesrat alle Covid-19-Verordnungen befristet. Die meisten treten sechs Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft; für einige Massnahmen gelten kürzere Fristen. Auch die Massnahmen, die der Bundesrat auf der Grundlage seiner gewöhnlichen Kompetenzen ergriffen hat, sind fast alle befristet.
Der Bundesrat hat angekündigt, dass die notrechtlichen Verordnungen in ein Bundesgesetz überführt werden. Verewigt er damit das "Notrechtsregime"? Nein. Einige notrechtliche Massnahmen sind mit der Zeit nicht mehr nötig. Sie treten spätestens ausser Kraft, wenn ihre Gültigkeitsfrist erreicht ist. (Beispiele: Der Fristenstillstand bei Volksinitiativen und Referenden, die Finanzhilfe für «Jugend und Sport»). Für die übrigen Verordnungen (bzw. Teile davon) soll eine Grundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Auch diese Rechtsgrundlage wird befristet sein.
Für wie viele Verordnungen soll eine ordentliche Rechtsgrundlage geschaffen werden? Es geht nur um diejenigen Massnahmen, die zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie und ihrer Folgen über die Geltungsdauer der Notverordnung hinaus notwendig sind. Wie viele das sein werden, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. (Beispiele sind die auf mehrere Jahre angelegte Liquiditätshilfe für KMUs oder die Finanzhilfe für den Kultursektor, dessen coronabedingte Schwierigkeiten voraussichtlich noch länger als sechs Monate anhalten werden.)
Wie wird diese Rechtsgrundlage geschaffen? Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im August eine Botschaft zu einem dringlichen Bundesgesetz vorschlagen, das Rechtsgrundlagen für die weiterzuführenden Teile der notrechtlichen Verordnungen enthält.
Warum will der Bundesrat vorschlagen, das Gesetz für dringlich zu erklären? Ein dringliches Gesetz tritt sofort in Kraft und nicht erst nach Ablauf der 100tägigen Referendumsfrist. Dies ist angesichts des Bedürfnisses nach einer raschen stärkeren demokratischen Legitimation der getroffenen bundesrätlichen Massnahmen ein Vorteil.
Wird so nicht das Volk um sein letztes Wort gebracht? Nein. Auch gegen ein dringliches Bundesgesetz kann das Referendum ergriffen werden. Kommt es zustande und spricht sich das Volk dafür aus, so tritt das dringliche Gesetz ein Jahr nach Annahme durch das Parlament ausser Kraft. Nur wenn die Befristung des Gesetzes ein Jahr oder weniger beträgt, ist kein Referendum möglich; doch davon ist in diesem Fall nicht auszugehen.
Was ändert sich, wenn der Bundesrat am 19. Juni die ausserordentliche Lage gemäss EpG für beendet erklärt und wieder die besondere Lage gilt? Am Inhalt der erlassenen Verordnungen ändert sich dadurch nichts. Das Set der möglichen Massnahmen wird jedoch eingeschränkt (Artikel 6 EpG), und die Kantone, mit denen der Bundesrat durch die ganze Krise hindurch stets in engem Austausch stand, stehen wieder stärker in der Verantwortung. Der Bundesrat kann neue Massnahmen nur treffen, wenn er die Kantone konsultiert hat.

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