Schweiz - Notrechtliche Massnahmen des Bundesrates zur Bewältigung der Coronakrise – Fragen und Antworten Wie ging der Bundesrat vor?
Bundesrat
Wie ging der Bundesrat vor? Der Bundesrat hat zur Bewältigung der Coronakrise in kurzer Zeit viele Massnahmen ergriffen. Er hat dafür verschiedene Verordnungen erlassen oder geändert.
Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Bundesrat die Massnahmen
ergriffen?
Im Wesentlichen sind es drei Grundlagen:
- Für Massnahmen, die unmittelbar der Eindämmung und medizinischen Bewältigung der Epidemie dienten, stützte sich der Bundesrat auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes (EpG). All diese Massnahmen wurden jeweils in die COVID19-Verordnung 2 integriert, die seit Inkrafttreten schon 27mal geändert wurde (Stand 26.05.) (Beispiele: Schulschliessungen, Versammlungsverbot)
- Massnahmen zur Bewältigung von Folgeproblemen stützte der Bundesrat wenn möglich auf bestehende Gesetze, d.h er nutze seine bestehenden Kompetenzen, Verordnungen zu erlassen oder zu ändern. (Beispiele: Aufhebung der Zölle für medizinische Güter, Verzicht auf Verzugszinsen bei verspätet bezahlten Steuern)
- Wo diese Kompetenzen nicht ausreichten, stützte er sich auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). (Beispiele: Ausweitung der Kurzarbeit, Liquiditätshilfe für KMUs, Unterstützung für den Sport)
Die Bundesverfassung verwendet den Begriff «Notrecht» nicht. Warum ist
dennoch von notrechtlichen Kompetenzen des Bundesrates die Rede?
Auch wenn die Verfassung den Begriff «Notrecht» nicht kennt, wird Artikel 185 BV
als Notrechtsbestimmung verstanden. In Absatz 3 heisst es über den Bundesrat: «Er
kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen
erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen
der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu
begegnen.» Die Verfassung sieht also notrechtliche Kompetenzen für den
Bundesrat vor; und für das Parlament übrigens auch (Art. 173 Abs. 1 Bst. c
BV).
Sind die notrechtlichen Kompetenzen des Bundesrates
uneingeschränkt?
Nein. Der Bundesrat darf notrechtliche Verordnungen nur im Falle schwerer
Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren
Sicherheit erlassen. Es muss eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit
vorliegen. Das bedeutet auch, dass der Bundesrat Notverordnungen nur
subsidiär erlassen darf, d.h. wenn er Massnahmen nicht gestützt auf
bestehende Gesetze erlassen kann.
Notrechtliche Verordnungen müssen befristet werden. Und auch hierbei muss
der Bundesrat sich an die rechtsstaatlichen Grundsätze halten, wie sie Artikel
5 BV festlegt: Sein Handeln muss verhältnismässig und im öffentlichen
Interesse sein.
Wie viele notrechtliche Verordnungen hat der Bundesrat wegen der
Coronaepidemie erlassen?
Für 19 Verordnungen hat er sich auf Artikel 185 BV und das EpG gestützt.
Hinzu kommen 20 Verordnungen, die der Bundesrat im Rahmen seiner
gewöhnlichen Kompetenzen erliess oder änderte (Stand 27.5.)
Wie lange gelten diese Verordnungen?
Die Verfassung schreibt vor, dass notrechtliche Verordnungen befristet
werden. Dementsprechend hat der Bundesrat alle Covid-19-Verordnungen
befristet. Die meisten treten sechs Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft; für
einige Massnahmen gelten kürzere Fristen. Auch die Massnahmen, die der
Bundesrat auf der Grundlage seiner gewöhnlichen Kompetenzen ergriffen hat,
sind fast alle befristet.
Der Bundesrat hat angekündigt, dass die notrechtlichen Verordnungen
in ein Bundesgesetz überführt werden. Verewigt er damit das
"Notrechtsregime"?
Nein. Einige notrechtliche Massnahmen sind mit der Zeit nicht mehr nötig. Sie
treten spätestens ausser Kraft, wenn ihre Gültigkeitsfrist erreicht ist.
(Beispiele: Der Fristenstillstand bei Volksinitiativen und Referenden, die
Finanzhilfe für «Jugend und Sport»). Für die übrigen Verordnungen (bzw.
Teile davon) soll eine Grundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Auch
diese Rechtsgrundlage wird befristet sein.
Für wie viele Verordnungen soll eine ordentliche Rechtsgrundlage
geschaffen werden?
Es geht nur um diejenigen Massnahmen, die zur Bewältigung der Covid-19-
Epidemie und ihrer Folgen über die Geltungsdauer der Notverordnung hinaus
notwendig sind. Wie viele das sein werden, lässt sich derzeit noch nicht genau
sagen. (Beispiele sind die auf mehrere Jahre angelegte Liquiditätshilfe für
KMUs oder die Finanzhilfe für den Kultursektor, dessen coronabedingte
Schwierigkeiten voraussichtlich noch länger als sechs Monate anhalten
werden.)
Wie wird diese Rechtsgrundlage geschaffen?
Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im August eine Botschaft
zu einem dringlichen Bundesgesetz vorschlagen, das Rechtsgrundlagen für
die weiterzuführenden Teile der notrechtlichen Verordnungen enthält.
Warum will der Bundesrat vorschlagen, das Gesetz für dringlich zu
erklären?
Ein dringliches Gesetz tritt sofort in Kraft und nicht erst nach Ablauf der
100tägigen Referendumsfrist. Dies ist angesichts des Bedürfnisses nach einer
raschen stärkeren demokratischen Legitimation der getroffenen
bundesrätlichen Massnahmen ein Vorteil.
Wird so nicht das Volk um sein letztes Wort gebracht?
Nein. Auch gegen ein dringliches Bundesgesetz kann das Referendum
ergriffen werden. Kommt es zustande und spricht sich das Volk dafür aus, so
tritt das dringliche Gesetz ein Jahr nach Annahme durch das Parlament
ausser Kraft. Nur wenn die Befristung des Gesetzes ein Jahr oder weniger
beträgt, ist kein Referendum möglich; doch davon ist in diesem Fall nicht
auszugehen.
Was ändert sich, wenn der Bundesrat am 19. Juni die ausserordentliche
Lage gemäss EpG für beendet erklärt und wieder die besondere Lage
gilt?
Am Inhalt der erlassenen Verordnungen ändert sich dadurch nichts. Das Set
der möglichen Massnahmen wird jedoch eingeschränkt (Artikel 6 EpG), und
die Kantone, mit denen der Bundesrat durch die ganze Krise hindurch stets in
engem Austausch stand, stehen wieder stärker in der Verantwortung. Der
Bundesrat kann neue Massnahmen nur treffen, wenn er die Kantone
konsultiert hat.

