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Sexualstrafverfahren in Schaffhausen wird teilweise fortgeführt

27.02.2026 | 11:06

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Sexualstrafverfahren in Schaffhausen wird teilweise fortgeführt

Symbolbild (Bildquelle: pexels.com)

Das Bundesgericht hat die Einstellung eines Sexualstrafverfahrens im Kanton Schaffhausen teilweise aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft muss die Untersuchung wegen des Vorwurfs der Schändung fortführen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Strafverfahren gegenüber einem Mann in Bezug auf den Vorwurf der Schändung fortführen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau gegen die Einstellung des wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung geführten Verfahrens teilweise gut; sie hatte den Mann im Dezember 2021 an einer Geburtstagsparty getroffen.
In der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2021 fanden in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Schaffhausen Sexualkontakte zwischen ihr und einem Mann statt. Beide hatten zuvor an einer Geburtstagsparty teilgenommen. Am 29. Dezember 2021 kam es in einer anderen Wohnung in Schaffhausen zu Gewalttätigkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, an welchen mehrere Personen beteiligt waren.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte im Januar 2024 das im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 16. auf den 17. Dezember 2021 gegen den Mann geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Frau ab.
Das Bundesgericht heisst ihre Beschwerde teilweise gut. Die Sache wird zur Fortführung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Schändung (gemäss dem Tatbestand vor dem Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.
In Bezug auf die Frage,ob der Beschuldigte im konkreten Fall eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat, scheint der Sachverhalt aufgrund der Umstände nicht von vornherein klar.
Konstellationen, in denen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Entgegen der Ansicht des Obergerichts kann zudem ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres bejaht werden.
Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Dies wird Sache des urteilenden Gerichts sein.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht

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