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Strafanzeige gegen Basler Polizeikommandanten

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Am 14.05.2014 erstattete eine Person in Bern Anzeige gegen den Polizeikommandanten Oberst Gerhard Lips mit dem Vorwurf, dieser habe in den Kantonen Bern und Basel gesetzeswidrig drei Hausdurchsuchungen angeordnet und dabei rechtswidrig Schusswaffen sichergestellt. Mit diesem Vorgehen soll er sein...

Am 14.05.2014 erstattete eine Person in Bern Anzeige gegen den Polizeikommandanten Oberst Gerhard Lips mit dem Vorwurf, dieser habe in den Kantonen Bern und Basel gesetzeswidrig drei Hausdurchsuchungen angeordnet und dabei rechtswidrig Schusswaffen sichergestellt. Mit diesem Vorgehen soll er sein Amt missbraucht haben.

Zuständigkeitshalber überwiesen in der Folge die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern den Fall an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Tatsache ist, dass nicht wie behauptet der Polizeikommandant, sondern die dazu befugte Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, die Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfeweise im Kanton Bern und in Basel angeordnet hatte. Somit ist der Vorwurf, dass Polizeikommandant Lips unrechtmässig gehandelt haben soll, haltlos.

Tatbestand nicht erfüllt

Im Weiteren hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in einem Entscheid von Juli 2014 – auf Beschwerde des Anzeigestellers hin – die durchgeführten Zwangsmassnahmen nicht beanstandet, weil ein hinreichender Tatverdacht vorlag und die Massnahmen verhältnismässig und notwendig waren.

Aus dem Gesagten folgt, dass im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO der Polizeikommandant Gerhard Lips den zur Anzeige gebrachten Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt hat, weswegen die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt hat. 

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