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Tödliches Unglück auf dem Silvaplanersee - Strafuntersuchung eingestellt

Staatsanwaltschaft Graubünden

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Am 11. Februar 2015 brach eine Pistenmaschine auf der gefrorenen Oberfläche des Silvaplanersees durch die Eisdecke und versank im See. Dabei kam der Lenker ums Leben.

Zur Klärung des Unfalls leitete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung ein. Diese ergab, dass der Verstorbene als Mitarbeiter der Gemeinde Silvaplana am Unfalltag mit der Präparierung der Langlaufloipe 19 betraut war und um 07.20 Uhr mit der Arbeit begonnen hatte. Dabei fuhr er mehrmals von Silvaplana über den See bis nach Sils und retour. Um 10.40 Uhr brach die Maschine während der Fahrt auf der bereits präparierten Loipe bei der östlichen Seebucht bei Silvaplana ein.

Nachdem eine genügende Eisdicke gemessen worden war, wurde die Loipe ab dem 27. Januar 2015 mit einem mit Schwimmern ausgerüsteten Skidoo präpariert. Ab dem 7. Februar 2015 kam eine Pistenmaschine mit Schwimmern (5100 kg) zum Einsatz. Da sich keine Probleme mit dieser Maschine ergeben hatten, war am 10. Februar 2015 entschieden worden, die Schwimmer abzunehmen.

Checkliste eingehalten

Die Untersuchung hat sodann ergeben, dass die Loipenpräparierung nach einer Checkliste abläuft. Die Verantwortlichen haben sich an diese gehalten. Weil keine Anzeichen für eine instabile Eisdecke bestanden und die Eisdicke weiter angewachsen war, durfte davon ausgegangen werden, dass für die aufgrund der Wegnahme der Schwimmer leichtere Maschine keine Gefahr bestand, einzubrechen.

Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden bei der Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der ETH Zürich sowie bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik Zürich sodann Gutachten eingeholt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Pistenmaschine infolge einer kurzfristigen und lokalen Schwächung der Eisdecke, welche durch die starke Erhöhung der Lufttemperatur in kurzer Zeit verursacht wurde, durch die Eisdecke brach.

Ein solcher Effekt ist heimtückisch und kaum voraussehbar. Unter diesen Umständen konnte niemandem ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden. Daher wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist noch nicht rechtskräftig.

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