Tunnelbaustelle Riedberg VS - Ein Arbeiter starb während der Arbeit - Strafverfahren wurde eingestellt
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Am 28. Juni 2018 kam es auf der Tunnelbaustelle der Autobahn N9 «Riedberg» zu einem Arbeitsunfall, bei dem eine Person verstarb und eine zweite Person erhebliche Verletzungen erlitt.
Ergebnis der Untersuchung
Noch am Unfalltag begutachtete ein unabhängiger Geologe als Experte im Auftrag der
Staatsanwaltschaft die Unfallstelle. Die Geologie des Tunnels, das von der Bauleitung
gewählte Vortriebsverfahren und die von der Bauleitung getroffenen
Sicherungsmassnahmen wurden ebenfalls analysiert. Umfangreichen
Untersuchungsmassnahmen (Expertisen, Befragungen, Editionen, etc.) wurden durch die
Staatsanwaltschaft gegen den Bauführer der Tunnelbaustelle sowie gegen dessen Polier
wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung geführt.
Die Untersuchung hat ergeben, dass es wenige Stunden vor dem Arbeitsunfall bereits einen
ersten Gesteinsniederbruch an der Tunnelbrust gegeben hatte. Bei diesem wurde niemand
verletzt, da die Arbeiter immer mit einer Hebebühne horizontal von hinten an die Tunnelbrust
herangefahren wurden. In dieser Hebebühne mit massivem Schutzkorb sind die Arbeiter
geschützt. Der erwähnte Gesteinsniederbruch führte allerdings zu einem Defekt der
Hebebühne. Anlässlich der Reparatur ereignete sich ein weiterer Gesteinsniederbruch und
die beiden Opfer sprangen aus dem schützenden Korb und verletzten sich der eine tödlich
der Andere erheblich. Beim Gesteinsniederbruch war keines der beiden Opfer von einem
Stein getroffen worden. Sie waren aus dem geschützten Hebekorb gesprungen, obwohl die
Weisung galt, im Fall eines Niederbruchs auf der sicheren Hebebühne und im schützenden
Korb zu bleiben.
Die Untersuchung ergab auch, dass das von der Bauleitung gewählte Vortriebsverfahren und
die getroffenen Sicherungsmassnahmen den schwierigen geologischen Verhältnissen des
Riedbergs angepasst waren. Obwohl das Arbeiten an der Tunnelbrust zwar mit einem dem
Tiefbau inhärenten Restrisiko verbunden ist, bestand jedoch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko
aufgrund allfälliger falscher strategischer und operativer Entscheide durch die Bauleitung.
Damit haben sich die mit der Planung, Projektierung und Gesamtleitung dieses Grossprojekts
betrauten Personen nicht strafbar gemacht.
Desgleichen sind weder dem beschuldigten Bauführer noch dem Polier strafbare
Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen, weshalb das Strafverfahren im November
2019 mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung eingestellt wurde.


