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[Update] Teningen BW - 52-jähriger Mann ersticht Frau und Kind

Polizeipräsidium Freiburg

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Bei den Opfern handelt es sich um Mutter und Sohn. Nach derzeitigem Sachstand gehen die Ermittler davon aus, dass es sich bei dem festgenommenen, dringend tatverdächtigen Mann um den ehemaligen Lebensgefährten der getöteten Frau und den Vater des getöteten Kindes handelt, gegen den die Verstorbene...

Die Tat wurde vor einer Tiefgaragenausfahrt eines Wohnhauses in Teningen verübt, in dem die beiden Opfer wohnten, nicht aber der mutmaßliche Täter. Dieser hat seinen Wohnsitz im Raum Freiburg. Nach ersten Erkenntnissen dürfte der mutmaßliche Täter den Pkw Peugeot, im dem sich die beiden späteren Opfer befanden, mit seinem Pkw Ford blockiert, sich dann zu Fuß zu diesem Fahrzeug begeben und dort auf Mutter und Sohn eingestochen haben.
Der dringend Tatverdächtige wurde auf dem Zubringer Freiburg-Nord in Fahrtrichtung Freiburg von der Polizei im Rahmen der sofort eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen festgenommen und hat sich der Festnahme nicht widersetzt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg wird Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. Der Tatverdächtige soll am Samstag, 29.07.2017, dem Haftrichter vorgeführt werden.
Der Beschuldigte äußerte sich bislang nicht zum Tatgeschehen. Die Polizei geht von einer möglichen Beziehungstat nach einer Trennung der getöteten Frau vom mutmaßlichen Täter aus.
Der Tatortbereich und beide Pkw wurden inzwischen von der Kriminaltechnik des Polizeipräsidiums Freiburg und Spezialisten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg untersucht. Beide Pkw wurden polizeilich sichergestellt.
Zeugenaufruf
Zeugen werden gebeten, sich mit der ermittelnden Kriminalpolizei Freiburg unter der Rufnummer 0761 882 5777 in Verbindung zu setzen. Diese Durchwahl ist rund um die Uhr erreichbar.
[Update] 29.07.2017 12:00
Der dringend Tatverdächtige wurde heute dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Freiburg Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts des Mordes in zwei Fällen und ordnete den Vollzug der Untersuchungshaft an. Als verwirklicht werden die Mordmerkmale der "Heimtücke" und der "niedrigen Beweggründe" (§ 211 StGB) angesehen. Der verteidigte Tatverdächtige macht bisher keine Angaben zum Tatgeschehen.
Artikelfoto: Symbolbild

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