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Urteil des Obergerichts im Fall Dubler

Oberstaatsanwaltschaft Aargau

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Im Fall Walter Dubler ist ein Urteil gefallen. Der Gemeindeammann von Wohlen wurde bestraft.

Das Bezirksgericht Zurzach hat Walter Dubler, Gemeindeammann von Wohlen, mit Urteil vom 11. März 2016 einerseits wegen nicht abgelieferter Sitzungsgeldern aus seiner Tätigkeit im Regionalplanungsverband Unteres Bünztal und andererseits wegen unzulässiger Anweisungen im Zusammenhang mit Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse des mehrfachen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 300 Franken, das heisst 45‘000 Franken, und einer Verbindungsbusse von 5‘000.00 Franken verurteilt. Vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit Sitzungsgeldern aus dem Konsultationsgremium Kanton/Gemeinde und dem Ausschuss Aufgaben- und Lastenverteilung wurde er freigesprochen.
Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen
Das Obergericht hat die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. September 2016 gutgeheissen und Walter Dubler zusätzlich wegen Betrugs im Zusammenhang mit nicht abgelieferten Sitzungsgeldern aus seiner Tätigkeit im Konsultationsgremium Kanton/Gemeinde und im Ausschuss Aufgaben- und Lastenverteilung schuldig gesprochen. Die Berufung von Walter Dubler wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Obergericht hat ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen à 300 Franken, das heisst 66‘000 Franken, und einer Verbindungsbusse von 6‘000 Franken verurteilt.
Das Obergericht kam zu dem Schluss, dass Walter Dubler Sitzungsgelder von gesamthaft 4'460 Franken trotz Kenntnis des geltenden Anstellungsreglements der Gemeinde, welches eine Ablieferungspflicht von Entschädigungen der Nebenämter und Mandate im Zusammenhang mit dem Gemeindeammannamt enthält, zu Unrecht weder deklariert noch abgeliefert hat. Ausserdem erkannte das Obergericht, dass Gemeindeammann Dubler den Leiter der Finanzverwaltung ohne Zustimmung des Gemeinderats höhere Arbeitgeberbeiträge auf dem vormaligen höheren Gehalt berechnen und zu Lasten der Gemeinde an die Vorsorge-einrichtung überweisen liess. Der entsprechende Deliktsbetrag belief sich in diesem Fall auf rund 4'100 Franken.
Das Urteil des Obergerichts kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden und ist somit noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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