Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Amateur-Fussballers wegen fahrlässiger Körperverletzung, der seinem Gegner bei einem gefährlichen Tackling ohne Absicht den Knöchel gebrochen und für das Foul die gelbe Karte erhalten hat. Es weist die Beschwerde des Verurteilten gegen den Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts ab.
Im Spiel zweier Amateurmannschaften im Kanton Freiburg hatte ein Spieler seinen
ballführenden Gegner auf Höhe des Knöchels mit gestrecktem Bein getackelt. Der
Getroffene erlitt einen Knöchelbruch. Der Schiedsrichter ahndete die Aktion mit einer
gelben Karte; er ging dabei davon aus, dass der Bestrafte ein gefährliches Spiel begangen, indessen nicht mit Absicht gehandelt habe.
Das Kantonsgericht des Kantons
Freiburg bestätigte im vergangenen November die vom zuständigen Polizeigericht
ausgesprochene Verurteilung des Spielers wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten ab. Fahrlässig handelt, wer
nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen
Situation erforderlich wäre. Bei einer Körperverletzung, die im Rahmen einer Sportveranstaltung begangen wird, ergeben sich die massgebenden Sorgfaltspflichten und das
vom Verletzen stillschweigend akzeptierte Risiko in Abhängigkeit von den anwendbaren
Spielregeln und des allgemeinen Schädigungsverbotes. Die Spielregeln dienen insbesondere dazu, Unfälle zu vermeiden und die Spielenden zu schützen.
Rücksichtsloses Handeln
Gemäss den
Fussball-Regeln (Spielregeln des "International Football Association Board") ist ein
Spieler unter anderem dann zu verwarnen, wenn er bei einem mit Freistoss zu ahndenden Vergehen mit Körperkontakt rücksichtslos handelt. Indem der Schiedsrichter im
vorliegenden Fall eine gelbe Karte verhängt hat, ist er von einer gewichtigen Verletzung
der Spielregeln ausgegangen, die zudem ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen
für den Gegner begangen wurde.
Angesichts der Gefährlichkeit des begangenen
Tacklings ist die Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregel
als schwer einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Einwilligung des
Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen
werden. Nicht entscheidend ist, ob für die Regelverletzung als Sanktion eine Verwarnung oder ein Spielausschluss vorgesehen ist.


