Im Schreiben wird in Aussicht gestellt, dass aufgrund des tiefen Veranlagungsstandes die einfache Steuer zwischen zirka 5 % und 15 % gesenkt werde. Eine Rückerstattung erfolge erst, wenn die Briefadressaten diesem Vorgehen zugestimmt hätten. Zudem werden die entsprechenden Ansprechpersonen für die Zustimmungserklärung genannt.
Dieses Schreiben stammt weder von der kantonalen Steuerverwaltung noch von einem Gemeindesteueramt im Kanton, sondern von einer unbekannten Urheberschaft. Ebenso ist der Inhalt falsch: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion auf den geschuldeten Steuerbetrag. Ebenso wenig können die entsprechenden Beträge für die im Schreiben angeführten, alternativen Verwendungszwecke bei nicht fristgerechter Rückmeldung genutzt werden.
Das Schreiben ist gefälscht und als gegenstandslos zu betrachten. Die gemäss definitiver Veranlagung festgesetzten einfachen Steuern bleiben uneingeschränkt geschuldet. Der Veranlagungsstand hat darauf keinen Einfluss. Die Steuerpflichtigen im Kanton Thurgau sind weiterhin verpflichtet, sowohl ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen als auch die veranlagten Steuerbeträge fristgerecht zu zahlen. Gegen die unbekannte Urheberschaft des Schreibens wird Strafanzeige eingereicht.
Quelle der Nachricht: Stadt Weinfelden