Auszug «Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen»
2. Abschnitt: Abgabepflicht
Art. 3 Abgabeobjekt 1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden. 2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.
Art. 5 Abgabepflichtige Personen
Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.
Art. 7 Vignette 1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten. 2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben. 3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. 4 Sie gilt als entwertet, wenn sie: a. nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.
Art. 8 Abgabeperiode
1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet. 2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 14 Übertretungen 1 Wer entgegen den Artikeln 3-5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft
Quelle: Kapo VS